Art. 5d – Nationale Maßnahmen zur Erleichterung der Ermittlung der haftbaren Person

DIR_2024_3237 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

(1)Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 alle in ihrem nationalen Recht festgelegten Maßnahmen ergreifen, um die für das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt haftbare Person (im Folgenden ‚haftbare Person‘) zu ermitteln, etwa Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Halters, des Eigentümers oder des Endnutzers eines Fahrzeugs zur Zusammenarbeit bei der Ermittlung der haftbaren Person, sofern die Grund- und Verfahrensrechte des Unionsrechts und des nationalen Rechts gewahrt bleiben.
(2)Die zuständigen Behörden können insbesondere a) betroffenen Personen im Zusammenhang mit die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 Dokumente zustellen, auch solche, mit denen die betroffenen Personen aufgefordert werden, ihre Verantwortlichkeit für die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte zu bestätigen; b) betroffenen Personen auferlegte Verpflichtungen, einschließlich damit verbundener Sanktionen, die für die Ermittlung der haftbaren Person von Belang sind, so weit wie möglich anwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2024

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