Art. 5h – Juristische Personen des Privatrechts

DIR_2024_3237 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

(1)Bis zum 20. Juli 2029 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass ihre zuständigen Behörden keine in privatem Eigentum stehenden oder privat betriebenen juristischen Personen mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Richtlinie beauftragen.
(2)Während des Zeitraums bis zu dem in Absatz 1 genannten Tag (im Folgenden ‚Übergangszeitraum‘) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass nur die zuständigen Behörden Verfahren im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 einleiten und durchführen dürfen, wie Verfahren im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch, der Durchsetzung oder jeder Form der Amts- und Rechtshilfe im Rahmen dieser Richtlinie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2024

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