Art. 7 – Zusätzliche Verpflichtungen

DIR_2024_3237 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Juristische Personen in ihrer Eigenschaft als Halter, Eigentümer oder Endnutzer von Fahrzeugen, die dem Datenaustausch im Rahmen dieser Richtlinie unterliegen, haben das Recht, Informationen über die Verarbeitung ihrer Daten zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten unterrichten einander über gemäß Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (*16) gemeldete Cybersicherheitsvorfälle, die Daten betreffen, die in virtuellen oder physischen Clouds oder Cloud-Hosting-Diensten gespeichert sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2024

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