DIR_2024_3237 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte
Insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Sanktionen für die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/413 in der von der vorliegenden Richtlinie geänderten Fassung fallen, nicht nur Geldstrafen oder Geldbußen, sondern etwa auch Sanktionen in Bezug auf die Fahrerlaubnis nach sich ziehen können, sollte die Verkehrsdeliktsmitteilung mindestens für juristische Laien verständlich formuliert sein und detaillierte Informationen über die rechtliche Einstufung und die rechtlichen Folgen des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts enthalten. Die Verteidigungsrechte sollten auch dadurch gestärkt werden, dass detaillierte Informationen darüber gegeben werden, wo, wann und wie dieses Recht im Deliktsmitgliedstaat ausgeübt werden kann. In dieser Hinsicht sollten Gebietsfremde ausreichend Zeit erhalten, um einen Rechtsbehelf, zum Beispiel Berufung, einzulegen. Gegebenenfalls sollten auch Abwesenheitsverfahren beschrieben werden, da die betroffene Person nicht unbedingt in den Deliktsmitgliedstaat zurückkehren wird, um sich an dem Verfahren zu beteiligen. Auch Zahlungsmöglichkeiten und Möglichkeiten zur Abmilderung der Sanktionen sollten leicht verständlich dargelegt werden, um Anreize für eine freiwillige Zusammenarbeit zu schaffen. Da die Verkehrsdeliktsmitteilung das erste Dokument sein sollte, das die betroffene Person erhält, sollte sie schließlich die in Artikel 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) festgelegten Informationen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d jener Richtlinie Informationen darüber umfassen sollten, aus welcher Quelle die personenbezogenen Daten stammen, und die in den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) festgelegten Informationen enthalten. Diese Informationen sollten in der Verkehrsdeliktsmitteilung entweder direkt oder in Form eines Verweises auf den Ort, an dem sie abgerufen werden können, angegeben werden. Die Mitgliedstaaten müssen den Straßenverkehrsteilnehmern die Überprüfung der Echtheit der Verkehrsdeliktsmitteilungen und Folgedokumente erleichtern. Dazu müssen sie einander und der Kommission auf sicherem Wege die Muster für die von ihren zuständigen Behörden in grenzüberschreitenden Fällen auszustellenden Verkehrsdeliktsmitteilungen und Muster für die Folgedokumente zugänglich machen. Die Mitgliedstaaten müssen einander auch mitteilen, welche zuständigen Behörden zum Ausstellen der genannten Verkehrsdeliktsmitteilungen und Folgedokumente berechtigt sind.
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