ErwGr. 6

DIR_2024_3237 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/413 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Austauschs von Informationen über die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte

Die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte werden nach nationalem Recht entweder als Ordnungswidrigkeiten oder als Straftaten eingestuft. Diese Delikte könnten daher abhängig von den anwendbaren nationalen Verfahren von Verwaltungs- oder Justizbehörden vor die für Verwaltungs- oder Strafsachen zuständigen Gerichte gebracht werden. In den meisten Fällen werden diese die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte von den Mitgliedstaaten im Rahmen von Massenverfahren verfolgt, was in Fällen, in denen die genaue Ermittlung des Fahrers nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats als Voraussetzung für die Verhängung der einschlägigen Sanktion vorgeschrieben ist, die wirksame Anwendung und/oder den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung verhindert. Die in Artikel 6 der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) festgelegten Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung sind in den meisten Fällen nicht erfüllt, sodass jene Richtlinie nicht angewandt werden kann; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Delikte als Ordnungswidrigkeiten eingestuft werden. In diesem Zusammenhang sollten die nationalen Behörden des Deliktsmitgliedstaats über ein wirksames Verfahren verfügen, mit dem sie die einschlägigen nationalen Behörden des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug, mit dem das Delikt begangen wurde, zugelassen ist (im Folgenden „Zulassungsmitgliedstaat“), oder des Wohnsitzmitgliedstaats der betroffenen Person um Amts- und Rechtshilfe ersuchen können, um die Zuwiderhandelnden mit dem Maß an Sicherheit ermitteln zu können, das nach ihrem nationalen Recht erforderlich ist. Dieses Verfahren sollte auf genau definierten Maßnahmen beruhen, mit denen die Rechte der betroffenen Personen nicht ernsthaft beeinträchtigt werden. Dies sollte jedoch Situationen unberührt lassen, in denen im Einzelfall die Voraussetzungen für die Anwendung der Richtlinie 2014/41/EU als erfüllt gelten; in diesem Fall sollten die in jener Richtlinie vorgesehenen Verfahren von den Mitgliedstaaten, die durch jene Richtlinie gebunden sind, angewandt werden. Es sei darauf hingewiesen, dass ein spezifischer Rechtsrahmen der Union die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen regelt, die auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen beruht. Daher darf die Anwendung der Richtlinie (EU) 2015/413 in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nicht die Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, die sich aus anderen geltenden Rechtsakten der Union in Strafsachen ergeben, insbesondere aus dem Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates (5) in Bezug auf die gegenseitige Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen und der Richtlinie 2014/41/EU in Bezug auf die Verfahren zur Beweiserhebung sowie aus Artikel 5 des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union — vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (6) in Bezug auf die Verfahren für die Übersendung und Zustellung von Verfahrensurkunden. Darüber hinaus sollten bei Strafverfahren, die spezifische Garantien für die betroffenen Personen erfordern, die Verfahrensgarantien für Verdächtige und beschuldigte Personen, die in den Richtlinien 2010/64/EU (7), 2012/13/EU (8), 2013/48/EU (9), (EU) 2016/343 (10), (EU) 2016/800 (11) und (EU) 2016/1919 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates verankert sind, ebenfalls von der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/413 unberührt bleiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.12.2024

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