ErwGr. 2

DIR_2024_505 · zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege

Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, deren Ausbildung den Mindestanforderungen nach der Richtlinie 2005/36/EG nicht genügte und vor dem Zeitpunkt des Beitritts Rumäniens zur Union begonnen hat, können gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt werden, wenn sie die dort festgelegten Anforderungen erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2024

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