DIR_2024_505 · zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG hinsichtlich der Anerkennung der Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege
Mehrere Aufnahmemitgliedstaaten haben die Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern für die allgemeine Pflege, deren Qualifikationen die Voraussetzungen für eine Anerkennung gemäß Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG für die Zwecke des Zugangs zu demselben Beruf in diesem Mitgliedstaat nicht erfüllten, anerkannt. Diese Aufnahmemitgliedstaaten haben zu diesem Zweck entweder die Vorschriften für die Anerkennung im Rahmen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union oder die in den Artikeln 10 bis 14 der genannten Richtlinie festgelegte allgemeine Regelung angewandt. Diese allgemeine Regelung wurde auf der Grundlage der Annahme angewandt, dass in Rumänien ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger in gleicher Weise von dieser allgemeinen Regelung profitieren könnten wie nicht in Rumänien ausgebildete Krankenschwestern und Krankenpfleger für die allgemeine Pflege, deren Qualifikationen die Anforderungen gemäß Artikel 33 der genannten Richtlinie, der in Artikel 10 Buchstabe b der genannten Richtlinie genannt wird, nicht erfüllten. Zum Schutz solcher erworbener Rechte und zur Wahrung der berechtigten Erwartungen der Krankenschwestern und Krankenpfleger, die davon profitiert haben, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine entsprechende Anerkennung von Berufsqualifikationen von in Rumänien ausgebildeten Krankenschwestern und Krankenpflegern, deren Qualifikationen die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie geltenden Anforderungen gemäß den verschiedenen Fassungen von Artikel 33a der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllten, gültig bleibt. Um die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit in Bezug auf die Tatsache zu erhöhen, dass die Bewertung gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie 2005/36/EG anzuwenden ist, wenn die Qualifikationen einer Krankenschwester oder eines Krankenpflegers die Anforderungen des Artikels 33a der Richtlinie 2005/36/EG in der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Fassung nicht erfüllt, sollte darüber hinaus in Artikel 10 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG ein spezifischer Verweis auf diesen geänderten Artikel aufgenommen werden.
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