Die Richtlinie 2014/65/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 1 Absatz 7 wird gestrichen.
2.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii erhält folgende Fassung: „ii) sind Mitglied oder Teilnehmer eines geregelten Marktes oder MTF mit Ausnahme nichtfinanzieller Unternehmen, die an einem Handelsplatz zum Zwecke des Liquiditätsmanagements Geschäfte tätigen oder die in objektiv messbarer Weise die direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken dieser nichtfinanziellen Unternehmen oder ihrer Gruppen verringern,“
3.
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 19 erhält folgende Fassung: „19. ‚multilaterales System‘ ein System im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;“ b) Nummer 20 erhält folgende Fassung: „20. ‚systematischer Internalisierer‘ eine Wertpapierfirma, die in organisierter, häufiger und systematischer Weise Handel mit Eigenkapitalinstrumenten für eigene Rechnung treibt, indem sie Kundenaufträge außerhalb eines geregelten Marktes oder eines MTF bzw.
OTF ausführt, ohne ein multilaterales System zu betreiben, oder die sich für den Status eines systematischen Internalisierers entscheidet;“
4.
Artikel 27 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird gestrichen. b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Mitgliedstaaten müssen bei Finanzinstrumenten, die den Handelspflichten nach den Artikeln 23 und 28 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 unterliegen, vorsehen, dass die Wertpapierfirmen nach der Ausführung eines Auftrags im Namen eines Kunden ebendiesen darüber unterrichten, auf welchem Handelsplatz der Auftrag ausgeführt wurde.“ c) Absatz 6 wird gestrichen. d) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Wertpapierfirmen, die Kundenaufträge ausführen, die Wirksamkeit ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung und ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mit dem Ziel überwachen, etwaige Mängel festzustellen und diese gegebenenfalls zu beheben.
Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten von den Wertpapierfirmen, dass sie regelmäßig bewerten, ob die in den Grundsätzen der Auftragsausführung genannten Ausführungsplätze das bestmögliche Ergebnis für die Kunden erbringen bzw. ob sie ihre Vorkehrungen zur Auftragsausführung ändern müssen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen ihren Kunden, mit denen sie eine laufende Geschäftsbeziehung unterhalten, wesentliche Änderungen ihrer Vorkehrungen zur Auftragsausführung oder ihrer Grundsätze der Auftragsausführung mitteilen.“ e) Absatz 10 erhält folgende Fassung: „(10) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die Kriterien zu bestimmen, die bei der Festlegung und Bewertung der Wirksamkeit der Grundsätze der Auftragsausführung gemäß den Absätzen 5 und 7 zu berücksichtigen sind, wobei zu prüfen ist, ob die Aufträge im Namen von Kleinanlegern oder professionellen Kunden ausgeführt werden.
Diese Kriterien umfassen mindestens Folgendes: a) Faktoren, die für die Wahl der Ausführungsplätze ausschlaggebend sind, die in den Grundsätzen der Auftragsausführung enthalten sind; b) die Häufigkeit, mit der die Grundsätze der Auftragsausführung zu bewerten und zu aktualisieren sind; c) die Art und Weise, in der die in Absatz 5 genannten Kategorien von Finanzinstrumenten identifiziert werden können.
Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29.
Dezember 2024.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
5.
In Artikel 31 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die einen MTF oder OTF betreiben, Vorkehrungen treffen, um sicherzustellen, dass sie die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllen.“
6.
In Artikel 47 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt: „g) Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass er die in Artikel 22b der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Standards für die Datenqualität erfüllt, h) mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer hat, die die Möglichkeit haben, mit allen anderen zum Zwecke der Preisbildung in Verbindung zu treten.“
7.
Artikel 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt in der Lage sein muss, den Handel vorübergehend einzustellen oder zu beschränken, wenn eine Notfallsituation vorliegt oder es kurzfristig zu einer erheblichen Preisbewegung bei einem Finanzinstrument auf diesem Markt oder einem benachbarten Markt kommt, und dass er bei Ausnahmefällen in der Lage sein muss, jedwedes Geschäft zu stornieren, zu ändern oder zu berichtigen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt sicherzustellen hat, dass die Parameter für die Einstellung oder Beschränkung des Handels in geeigneter Weise so austariert werden, dass der Liquidität der einzelnen Kategorien und Teilkategorien von Vermögenswerten, der Art des Marktmodells und der Art der Nutzer Rechnung getragen wird, und die Möglichkeit besteht, wesentliche Störungen eines ordnungsgemäßen Handels zu unterbinden.“ ii) Folgende Unterabsätze werden angefügt: „Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ein geregelter Markt auf seiner Website Angaben zu den Umständen, die zur Einstellung oder Beschränkung des Handels führen, und die Grundsätze für die Festlegung der wichtigsten technischen Parameter, die dazu verwendet werden, veröffentlicht.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden geeignete Maßnahmen ergreifen können, um das normale Funktionieren der Märkte wiederherzustellen, was auch die Nutzung der in Artikel 69 Absatz 2 Buchstaben m bis p genannten Aufsichtsbefugnisse einschließt, wenn ein geregelter Markt den Handel gemäß Unterabsatz 1 trotz erheblicher Kursbewegungen, die ein Finanzinstrument oder damit zusammenhängende Finanzinstrumente betreffen und zu marktstörenden Handelsbedingungen auf einem oder mehreren Märkten geführt haben, nicht einstellt oder beschränkt.“ b) Absatz 12 wird wie folgt geändert: i) In Unterabsatz 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt: „h) um die Grundsätze festzulegen, die geregelte Märkte bei der Einrichtung ihrer Mechanismen zur Einstellung oder Beschränkung des Handels gemäß Absatz 5 berücksichtigen müssen, wobei die Liquidität der verschiedenen Anlageklassen und -unterklassen, die Art des Marktmodells und die Arten von Nutzern zu berücksichtigen sind und der Ermessensspielraum der geregelten Märkte bei der Festlegung dieser Mechanismen unberührt bleibt; i) um die Informationen zu bestimmen, die geregelte Märkte offenlegen müssen, einschließlich der Parameter für die Einstellung des Handels, die geregelte Märkte den zuständigen Behörden gemäß Absatz 5 melden müssen.“ ii) Die Unterabsätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „Die ESMA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 29.
März 2025.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die vorliegende Richtlinie durch Erlass der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“ c) Absatz 13 wird gestrichen;
8.
In Artikel 49 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt: „In Bezug auf Aktien mit einer internationalen Wertpapierkennnummer (ISIN), die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vergeben wurde, oder Aktien mit einer EWR-ISIN, die an einem Handelsplatz in einem Drittstaat in der Landeswährung oder in einer nicht dem EWR zuzuordnenden Währung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gehandelt werden, für die der Handelsplatz, der in Bezug auf die Liquidität der wichtigste Markt ist, in einem Drittstaat liegt, können die geregelten Märkte die gleiche Tick-Größe vorsehen, die an diesem Handelsplatz gilt.“
9.
Artikel 50 wird gestrichen.
10.
Artikel 57 wird wie folgt geändert: a) Der Titel erhält folgende Fassung: „ Positionslimits für Warenderivate und Positionsmanagementkontrollen bei Warenderivaten und Derivaten von Emissionszertifikaten “ b) Absatz 8 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an dem Warenderivate, oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, Positionsmanagementkontrollen durchführen, die unter anderem die Befugnis des Handelsplatzes umfassen, um“. ii) Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) von Personen Zugang zu Informationen, einschließlich aller einschlägigen Unterlagen, über Größe und Zweck einer eingegangenen Position oder offenen Forderung, über wirtschaftliche oder tatsächliche Eigentümer, etwaige Absprachen sowie alle etwaigen zugehörigen Vermögenswerte oder Verbindlichkeiten im einschlägigen Basiswert zu erhalten, gegebenenfalls auch zu Positionen, die in Warenderivaten mit demselben Basiswert und denselben Eigenschaften an anderen Handelsplätzen und in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten über Mitglieder und Teilnehmer gehalten werden,“
11.
Artikel 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: — Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die Handelsplätze betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden,“ — Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Folgendes veröffentlichen: i) im Fall von Handelsplätzen, an denen Optionen gehandelt werden, zwei wöchentliche Berichte, von denen einer Optionen ausklammert, mit den aggregierten Positionen, die von den unterschiedlichen Personenkategorien in den verschiedenen an ihrem Handelsplatz gehandelten Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten gehalten werden, und darin die Zahl der Kauf- und Verkaufspositionen nach diesen Kategorien, diesbezügliche Änderungen seit dem letzten Bericht, den Prozentsatz der gesamten offenen Kontraktpositionen für jede Kategorie sowie die Anzahl der Positionsinhaber in jeder Kategorie gemäß Absatz 4 angeben; ii) für Handelsplätze, an denen keine Optionen gehandelt werden, einen wöchentlichen Bericht zu den unter Ziffer i genannten Elementen;“ ii) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen oder Marktbetreiber, die einen Handelsplatz betreiben, an denen Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Berichte der zuständigen Behörde und der ESMA übermitteln; die ESMA nimmt im Anschluss eine zentrale Veröffentlichung der in diesen Berichten enthaltenen Informationen vor,“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes mit Warenderivaten oder Derivaten von Emissionszertifikaten handeln, der in Artikel 57 Absatz 6 genannten zentralen zuständigen Behörde oder – falls es keine zentrale zuständige Behörde gibt – der zuständigen Behörde des Handelsplatzes, an dem die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten gehandelt werden, mindestens einmal täglich eine vollständige Aufschlüsselung ihrer Positionen in wirtschaftlich gleichwertigen OTC-Kontrakten sowie der Positionen ihrer Kunden und der Kunden dieser Kunden bis zum Endkunden gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und gegebenenfalls Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 übermitteln.“ c) Absatz 4 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert: i) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung: „Inhaber einer Position in einem Warenderivat oder einem Derivat von Emissionszertifikaten werden von der Wertpapierfirma bzw. dem Marktbetreiber, die/der diesen Handelsplatz betreibt, je nach der Art ihrer Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der geltenden Zulassungen einer der folgenden Kategorien zugeordnet:“ ii) Buchstabe e erhält folgende Fassung: „e) Betreiber mit der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie 2003/87/EG, bei Derivaten von Emissionszertifikaten.“ d) Absatz 5 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung: „Im Fall von Derivaten von Emissionszertifikaten berührt diese Meldung nicht die Einhaltungspflichten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG.“
12.
Artikel 70 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird Ziffer xxx gestrichen. b) Buchstabe b wird wie folgt geändert: i) Folgende Ziffer wird eingefügt: „iia) Artikel 5,“ ii) Ziffer v erhält folgende Fassung: „v) Artikel 8 Absatz 1, va) Artikel 8a Absätze 1 und 2, vb) Artikel 8b,“ iii) Ziffer vii erhält folgende Fassung: „vii) Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1, Artikel 11 Absatz 1a Unterabsatz 2, Artikel 11 Absatz 1b und Artikel 11 Absatz 3 Unterabsatz 4, viia) Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 1 und Artikel 11a Absatz 1 Unterabsatz 4,“ iv) Die Ziffern ix, x und xi erhalten folgende Fassung: „ix) Artikel 13 Absätze 1 und 2, x) Artikel 14 Absätze 1, 2 und 3, xi) Artikel 15 Absatz 1 Unterabsatz 1, Unterabsatz 2 Sätze 1 und 3 sowie Unterabsatz 4, Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 4 Satz 2,“ v) Ziffer xiii wird gestrichen. vi) Ziffer xiv erhält folgende Fassung: „xiv) Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 1a und Artikel 20 Absatz 2 Satz 1,“ vii) Die folgenden Ziffern werden eingefügt: „xvia) Artikel 22a Absatz 1 und Absätze 5 bis 8, xvib) Artikel 22b Absatz 1, xvic) Artikel 22c Absatz 1,“ viii) Ziffer xxi erhält folgende Fassung: „xxi) Artikel 28 Absatz 1,“ ix) Ziffer xxiv erhält folgende Fassung: „xxiv) Artikel 31 Absatz 3,“ x) Folgende Ziffer wird eingefügt: „xxviia) Artikel 39a,“
13.
In Artikel 90 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Die Kommission legt nach Konsultation der ESMA, der EBA und der ACER dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor, die eine umfassende Bewertung der Märkte für Warenderivate, Emissionszertifikate und Derivate von Emissionszertifikaten enthalten.
In diesen Berichten wird mindestens für jedes der folgenden Elemente bewertet, welchen Beitrag sie zur Liquidität und zum ordnungsgemäßen Funktionieren der Märkte der Union für Warenderivate, Emissionszertifikate bzw.
Derivate von Emissionszertifikaten leisten: a) die Regelungen für die Positionslimits und die Positionsmanagementkontrollen auf der Grundlage der Daten, die die zuständigen Behörden der ESMA gemäß Artikel 57 Absätze 5 und 10 übermitteln; b) die in Artikel 2 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 dieser Richtlinie genannten Elemente und die Kriterien gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission (*1) für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene zu betrachten ist, wobei die Fähigkeit von Personen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe j der vorliegenden Richtlinie, Geschäfte zur wirksamen Verringerung der direkt mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement verbundenen Risiken abzuschließen, zu berücksichtigen ist sowie die Anwendung der Anforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 ab dem 26.
Juni 2026 auf Wertpapierfirmen, die auf Warenderivate oder Emissionszertifikate oder Derivate davon spezialisiert sind, und die in der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen an finanzielle Gegenparteien; c) bei Geschäften in Märkten für Warenderivate oder für Derivate von Emissionszertifikaten die Schlüsselelemente für die Erlangung eines harmonisierten Datensatzes, die Erhebung von Daten zu Geschäften zugunsten einer einheitlichen Erhebungsstelle sowie die einschlägigen Angaben über und das am besten geeignete Format für die zu veröffentlichenden Daten zu Geschäften.
Die Kommission veröffentlicht — bis zum 31.
Juli 2024 den Bericht gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes und — bis zum 31.
Juli 2025 die Berichte gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Absatzes.
Diesen Berichten wird gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag über gezielte Änderungen der Marktvorschriften des Rahmens für Warenderivate, Emissionszertifikate bzw.
Derivate von Emissionszertifikaten beigefügt.
(*1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1833 der Kommission vom 14.
Juli 2021 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Kriterien für die Feststellung, wann eine Tätigkeit als Nebentätigkeit zur Haupttätigkeit auf Gruppenebene gilt (ABl.
L 372 vom 20.10.2021, S. 1).“ "
Artikel 2 Umsetzung (1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 29.
September 2025 nachzukommen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug.
Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Artikel 3 Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 4 Adressaten Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.03.2024
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