DIR_2024_790 · zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente
Artikel 27 der Richtlinie 2014/65/EU enthält auch allgemeinere Bestimmungen über die bestmögliche Ausführung. Die unterschiedliche Auslegung dieses Artikels durch die zuständigen nationalen Behörden hat jedoch zu voneinander abweichenden Vorgehensweisen bei der Anwendung der Anforderungen mit Blick auf die bestmögliche Ausführung und der Überwachung der Marktpraxis geführt. Diese Divergenz zeigt sich insbesondere darin, dass die Verhaltensweisen im Zusammenhang mit der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen in der Union unterschiedlich geregelt sind. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird Wertpapierfirmen untersagt, solche Rückvergütungen innerhalb der Union anzunehmen. In Rückmeldungen der Aufsichtsbehörden und Interessenträger wurde jedoch darauf hingewiesen, dass die für professionelle Kunden geltende Vorschrift zur bestmöglichen Ausführung weiter präzisiert werden könnte. Die ESMA sollte daher Entwürfe technischer Regulierungsstandards für die Kriterien ausarbeiten, die bei der Festlegung und Prüfung der Wirksamkeit der Grundsätze der Auftragsausführung gemäß Artikel 27 Absätze 5 und 7 der Richtlinie 2014/65/EU berücksichtigt werden sollten, wobei den Unterschieden zwischen Kleinanlegern und professionellen Kunden Rechnung zu tragen ist.
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