ErwGr. 30

DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Angesichts der Mindestdauer des gesetzlichen Gewährleistungsrechts von zwei Jahren gemäß der Richtlinie (EU) 2019/771 und der Tatsache, dass viele Produktmängel nach diesem Zeitraum auftreten, sollte die Pflicht des Unternehmers, Verbraucher in Form einer harmonisierten Kennzeichnung über das Bestehen und die Dauer einer gewerblichen Haltbarkeitsgarantie des Herstellers zu informieren, nur bei gewerblichen Haltbarkeitsgarantien gelten, die für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gewährt werden. Darüber hinaus sollte die harmonisierte Kennzeichnung die Verbraucher an das Bestehen des gesetzlichen Gewährleistungsrechts erinnern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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