ErwGr. 33

DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Damit Verbraucher besser informierte Entscheidungen treffen können und um den Wettbewerb zwischen den Herstellern hinsichtlich der Haltbarkeit von Waren mit digitalen Elementen zu fördern, sollten die Unternehmer, die solche Waren verkaufen, Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, für den der Hersteller sich verpflichtet, für diese Waren Softwareaktualisierungen zur Verfügung zu stellen, ausgedrückt als Zeitraum oder durch Angabe eines Datums. Ebenso sollten Unternehmer, die digitale Inhalte und digitale Dienstleistungen anbieten, Verbraucher über den Mindestzeitraum informieren, für den der Anbieter der digitalen Inhalte oder digitalen Dienstleistungen sich verpflichtet, Softwareaktualisierungen, einschließlich Sicherheitsaktualisierungen, die für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit der digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen erforderlich sind, bereitzustellen. Diese Verpflichtung sollte sicherstellen, dass Verbraucher diese Informationen auf einfache und verständliche Weise erhalten, damit sie unterschiedliche Mindestzeiträume vergleichen können. Dies gilt unbeschadet der im Unionsrecht, insbesondere in den Richtlinien (EU) 2019/770 und (EU) 2019/771 und gegebenenfalls in produktspezifischem Unionsrecht, festgelegten Verpflichtungen. Die Informationen über Softwareaktualisierungen sollten in einer Weise bereitgestellt werden, die gemäß der Richtlinie 2005/29/EG nicht irreführend ist. Die Unternehmer sollten nur zur Bereitstellung dieser Informationen verpflichtet sein, wenn der Hersteller oder Anbieter diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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