ErwGr. 34

DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU sind Unternehmer verpflichtet, Verbrauchern, bevor der Vertrag für sie verbindlich wird, Informationen über das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienstleistungen, einschließlich Reparaturdienstleistungen, bereitzustellen, wenn diese Dienstleistungen angeboten werden. Um Verbraucher darüber hinaus in die Lage zu versetzen, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und Waren auszuwählen, die einfacher zu reparieren sind, sollten Gewerbetreibende, bevor Verbraucher vertraglich gebunden sind, gegebenenfalls den Reparierbarkeitswert der Ware, die der Hersteller bereitstellt und auf Unionsebene festgelegt ist, zur Verfügung stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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