ErwGr. 36

DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Unternehmer sollten Verbrauchern die harmonisierte Kennzeichnung, Informationen über den Mindestzeitraum für Aktualisierungen und andere Reparaturinformationen als den Reparierbarkeitswert bereitstellen, wenn der Hersteller oder der Anbieter von digitalen Inhalten oder digitalen Dienstleistungen, wenn es sich hierbei nicht um den Unternehmer selbst handelt, die relevanten Informationen zur Verfügung stellt. In Bezug auf Waren sollte der Unternehmer Verbrauchern insbesondere diejenigen Informationen übermitteln, die der Hersteller dem Unternehmer bereitgestellt hat oder die er beabsichtigt hat, Verbrauchern vor Vertragsschluss auf andere Weise direkt zur Verfügung zu stellen, indem sie auf dem Produkt selbst, auf der Verpackung oder auf Anhängern und Etiketten angegeben werden, die Verbraucher vor Vertragsschluss üblicherweise einsehen würden. Unternehmer sollten nicht verpflichtet sein, z. B. auf produktspezifischen Websites aktiv nach diesen Informationen des Herstellers zu suchen. Gleichzeitig läge es im Interesse der Hersteller, derartige Informationen proaktiv zur Verfügung zu stellen, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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