Nachhaltigkeitssiegel können sich auf viele Merkmale eines Produkts, eines Verfahrens oder einer Geschäftstätigkeit beziehen, und es ist äußerst wichtig, für ihre Transparenz und Glaubwürdigkeit zu sorgen. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln, die nicht auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder nicht von staatlichen Stellen festgesetzt wurden, sollte daher verboten werden, indem diese Praktiken in die Liste in Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG aufgenommen werden. Vor dem Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels sollte der Gewerbetreibende sicherstellen, dass es gemäß den öffentlich einsehbaren Bedingungen des Zertifizierungssystems Mindestanforderungen hinsichtlich Transparenz und Glaubwürdigkeit erfüllt, einschließlich einer objektiven Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems. Diese Überwachung sollte von einem Dritten durchgeführt werden, dessen Kompetenz und Unabhängigkeit sowohl vom Systeminhaber als auch von dem Gewerbetreibenden auf der Grundlage internationaler, unionsweiter oder nationaler Normen und Verfahren sichergestellt ist, beispielsweise durch den Nachweis der Einhaltung einschlägiger internationaler Normen wie der Norm ISO 17065 „Konformitätsbewertung — Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren“ oder durch die in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) vorgesehenen Mechanismen. Das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln bleibt ohne Zertifizierungssystem möglich, wenn diese Siegel von einer staatlichen Stelle festgesetzt wurden, oder wenn zusätzliche Formen der Angabe und Aufmachung von Lebensmitteln nach Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) verwendet werden.
Beispiele für von staatlichen Stellen festgesetzte Nachhaltigkeitssiegel sind Logos, die vergeben werden, wenn die Anforderungen der Verordnungen (EG) Nr. 1221/2009 (6) oder (EG) Nr. 66/2010 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden. Auch einige Gewährleistungsmarken im Sinne von Artikel 27 der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) können als Nachhaltigkeitssiegel dienen, wenn sie ein Produkt, ein Verfahren oder eine Geschäftstätigkeit etwa in Bezug auf die ökologischen und/oder sozialen Merkmale bewerben. Der Gewerbetreibende sollte solche Gewährleistungsmarken nur dann anbringen können, wenn sie von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem beruhen. Diese Vorschrift ergänzt Anhang I Nummer 4 der Richtlinie 2005/29/EG, wonach es verboten ist, zu behaupten, dass ein Gewerbetreibender, dessen Geschäftspraktiken oder ein Produkt von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden seien, obwohl dies nicht der Fall ist, oder eine solche Behauptung aufzustellen, ohne dass den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung entsprochen wird. Freiwillige marktbasierte Standards und freiwillige öffentliche Standards für grüne und nachhaltige Anleihen richten sich nicht in erster Linie an Kleinanleger und unterliegen speziellem Recht. Aus diesen Gründen sollten diese Standards nicht als Nachhaltigkeitssiegel im Sinne dieser Richtlinie gelten. Es ist wichtig, dass die staatlichen Stellen im Rahmen des Möglichen und im Einklang mit dem Unionsrecht Maßnahmen fördern, um kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu Nachhaltigkeitssiegeln zu erleichtern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024
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