ErwGr. 9

DIR_2024_825 · zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen

Anhang I der Richtlinie 2005/29/EG sollte darüber hinaus dahingehend geändert werden, dass allgemeine Umweltaussagen ohne eine anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, verboten werden. Beispiele allgemeiner Umweltaussagen umfassen „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltgerecht“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“, „energieeffizient“„biologisch abbaubar“, „biobasiert“ oder ähnliche Aussagen, mit denen eine hervorragende Umweltleistung suggeriert wird oder die diesen Eindruck entstehen lassen. Diese allgemeinen Umweltaussagen sollten verboten werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nicht nachgewiesen werden kann. Wenn die Spezifizierung der Umweltaussage auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist, beispielsweise im selben Fernseh- oder Radiowerbespot, auf der Produktverpackung oder auf der Online-Verkaufsoberfläche, gilt die Umweltaussage nicht als allgemeine Umweltaussage. Zum Beispiel wäre die Aussage „klimafreundliche Verpackungen“ eine allgemeine Aussage, während die Aussage „100 % der für die Herstellung dieser Verpackungen verwendeten Energie stammen aus erneuerbaren Quellen“ eine spezifische Aussage ist, die unbeschadet anderer Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG, die für diese spezifischen Aussagen weiterhin gelten, nicht unter dieses Verbot fallen würde. Darüber hinaus könnte eine schriftliche oder mündliche Aussage in Kombination mit impliziten Aussagen wie Farben oder Bildern eine allgemeine Umweltaussage darstellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 06.03.2024

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