ErwGr. 17

DIR_2024_869 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 98/24/EG des Rates hinsichtlich der Grenzwerte für Blei und seine anorganischen Verbindungen sowie für Diisocyanate

Diisocyanate sind Haut- und Inhalationsallergene (Asthmagene), die schädliche Auswirkungen auf die Atemwege haben können; sie können z. B. zu Arbeitsasthma, Isocyanatsensibilisierung, bronchialer Hyperreaktivität und berufsbedingten Hauterkrankungen führen. Um ein umfassenderes Schutzniveau zu gewährleisten, müssen für Diisocyanate auch andere Aufnahmewege als die inhalative Aufnahme in Betracht gezogen werden, einschließlich möglicher gesundheitsschädlicher Wirkungen aufgrund der Exposition der Haut am Arbeitsplatz, die möglicherweise auch zu systemischen immunologischen Effekten wie einer Sensibilisierung der Atemwege führen. Angemessene Hinweise für Diisocyanate sollten in der Richtlinie 98/24/EG eingeführt werden. Weitere Hinweise zu gefährlichen Stoffen und Gemischen sind in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegt. Diisocyanate gelten als gefährliche chemische Arbeitsstoffe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 98/24/EG und fallen daher in den Geltungsbereich der genannten Richtlinie. Derzeit gibt es auf Unionsebene für Diisocyanate weder einen verbindlichen Grenzwert für die berufsbedingte Exposition noch einen Grenzwert für die Kurzzeitexposition.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 02.04.2024

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