ErwGr. 1

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Gemäß der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Kommission die Anwendung und den Geltungsbereich dieser Richtlinie überprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Ziele der Integration des Unionsmarktes für alternative Investmentfonds (im Folgenden „AIF“), der Gewährleistung eines hohen Maßes an Anlegerschutz und des Schutzes der Finanzstabilität größtenteils erreicht wurden. Bei ihrer Überprüfung kam die Kommission jedoch auch zu dem Schluss, dass es notwendig ist, die Vorschriften für Verwalter alternativer Investmentfonds (Alternative Investment Funds Manager — im Folgenden „AIFM“), die AIF verwalten, die Kredite vergeben, zu harmonisieren sowie die geltenden Standards für AIFM, die ihre Funktionen an Dritte übertragen, zu klären, die Gleichbehandlung von Einrichtungen, die Verwahrdienstleistungen erbringen (im Folgenden „Verwahrstellen“) sicherzustellen, den grenzüberschreitenden Zugang zu Verwahrdienstleistungen zu verbessern, die Erhebung von Aufsichtsdaten zu optimieren und den Einsatz von Liquiditätsmanagement-Instrumenten in der gesamten Union zu erleichtern. Daher sind Änderungen erforderlich, um diese Notwendigkeiten anzugehen und das Funktionieren der Richtlinie 2011/61/EU zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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