ErwGr. 26

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

In Vorbereitung auf künftige Änderungen der aufsichtlichen Berichtspflichten sollte der Umfang der Daten, die von AIFM verlangt werden können, erweitert werden, indem Beschränkungen in Bezug auf den Umfang aufgehoben werden, die sich auf bedeutende Transaktionen und Engagements oder Gegenparteien konzentrieren, und indem weitere Kategorien von Daten, die den zuständigen Behörden zu übermitteln sind, hinzugefügt werden. Wenn die ESMA zu dem Schluss kommt, dass eine vollständige, regelmäßige Offenlegung des Portfolios gegenüber den Aufsichtsbehörden gerechtfertigt ist, sollten die Bestimmungen der Richtlinie 2011/61/EU die notwendige Ausweitung des Meldeumfangs ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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