ErwGr. 24

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um die Marktüberwachung durch die Aufsichtsbehörden zu unterstützen, sollte die Informationserfassung und -weitergabe durch aufsichtliche Berichterstattung verbessert werden. Doppelte Berichtspflichten, die im Rahmen von Unions- und nationalen Rechtsvorschriften bestehen, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (13), der Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates (14), der Verordnung (EU) Nr. 1011/2012 der Europäischen Zentralbank (15) und der Verordnung (EU) Nr. 1073/2013 (16) der Europäischen Zentralbank, könnten beseitigt werden, um die Effizienz zu verbessern und den Verwaltungsaufwand für die AIFM zu verringern. Die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (EBA), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und die ESMA (gemeinsam als „Europäische Aufsichtsbehörden“ oder „ESA“ bezeichnet) und die Europäische Zentralbank (EZB) sollten erforderlichenfalls mit Unterstützung der zuständigen Behörden den Datenbedarf der verschiedenen Aufsichtsbehörden bewerten, damit die Änderungen des Formulars für die aufsichtlichen Meldungen für AIFM wirksam sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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