ErwGr. 21

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Langfristige, illiquide Kredite, die von einem AIF gehalten werden, könnten zu Liquiditätsinkongruenzen führen, wenn die offene Struktur des AIF es den Anlegern ermöglicht, ihre Anteile häufig zurückzugeben. Es ist daher notwendig, die Risiken im Zusammenhang mit der Fristentransformation zu mindern, indem eine geschlossene Struktur für kreditvergebende AIF vorgeschrieben wird. Es sollte jedoch möglich sein, dass kreditvergebende AIF als offene AIF betrieben werden, sofern bestimmte Anforderungen erfüllt sind, darunter ein Liquiditätsmanagementsystem, das Liquiditätsinkongruenzen minimiert, eine faire Behandlung der Anleger sicherstellt und der Aufsicht der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM unterliegt. Damit es kohärente Kriterien gibt, anhand derer die zuständigen Behörden feststellen können, ob ein kreditvergebender AIF eine offene Struktur aufrechterhalten kann, sollte die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA) Entwürfe technischer Regulierungsstandards ausarbeiten, um diese Kriterien unter gebührender Berücksichtigung der Art, des Liquiditätsprofils und der Risikopositionen von kreditvergebenden AIF festzulegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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