ErwGr. 18

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um die Stabilität und Integrität des Finanzsystems sicherzustellen und angemessene Schutzmaßnahmen einzuführen, sollten kreditvergebende AIF einer Obergrenze für Hebelfinanzierungen unterliegen, die davon abhängig ist, ob es sich um offene oder geschlossene AIF handelt. Das Risiko für die Finanzstabilität ist bei offenen AIF, die hohen Rückgabeverlangen unterliegen können, größer. Im Einklang mit dem Ziel der Wahrung der Finanzstabilität sollte die Begrenzung der Hebelfinanzierung nicht davon abhängen, ob ein kreditvergebender AIF an professionelle Anleger und Kleinanleger oder nur an professionelle Anleger vertrieben wird. Die Commitment-Methode bietet einen umfassenden und robusten Rahmen für die Berechnung der Hebelfinanzierung im Einklang mit internationalen Standards und insbesondere für die Berücksichtigung der durch Derivate geschaffenen synthetischen Hebelfinanzierung. Diese Obergrenzen für Hebelfinanzierungen sollten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM nicht daran hindern, strengere Obergrenzen für Hebelfinanzierungen vorzuschreiben, wenn dies zur Sicherstellung der Stabilität und Integrität des Finanzsystems für notwendig erachtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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