ErwGr. 15

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

AIF, die Verbrauchern Kredite gewähren, unterliegen den Anforderungen anderer Instrumente des Unionsrechts, die für Verbraucherkredite gelten, einschließlich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Richtlinie (EU) 2021/2167. Diese Instrumente des Unionsrechts sorgen für den grundlegenden Schutz von Kreditnehmern auf Unionsebene. Aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit haben, die Vergabe von Krediten durch AIF an Verbraucher in ihrem Hoheitsgebiet zu untersagen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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