ErwGr. 16

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um die professionelle Verwaltung von AIF zu unterstützen und die Risiken für die Finanzstabilität zu mindern, sollten AIFM, die AIF verwalten, die in der Kreditvergabe tätig sind, unabhängig davon, ob diese AIF die Definition eines kreditvergebenden AIF erfüllen, über wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Gewährung von Krediten verfügen. Sie sollten auch wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos und die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios umsetzen, wenn die von ihnen verwalteten AIF an der Kreditvergabe beteiligt sind, auch wenn diese AIF über Dritte Kreditrisiken erlangen. Diese Strategien, Verfahren und Prozesse sollten in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Kreditvergabe stehen und regelmäßig überprüft werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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