ErwGr. 14

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Die Kreditvergabe erfolgt nicht immer direkt durch den AIF. Es kann Fälle geben, in denen ein AIF einen Kredit indirekt über einen Dritten oder eine Zweckgesellschaft gewährt, die den Kredit für den oder im Namen des AIF oder für den oder im Namen des AIFM in Bezug auf den AIF gewährt, bevor ein Kreditrisiko erlangt wird. Um eine Umgehung der Richtlinie 2011/61/EU zu verhindern, sollten Fälle, in denen dieser AIF oder AIFM an der Strukturierung des Kredits oder an der Festlegung oder Vorabvereinbarung seiner Merkmale beteiligt ist, als kreditvergebende Tätigkeiten gelten und der genannten Richtlinie unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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