ErwGr. 20

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Zur Vermeidung von ungebührlichem Risikoverhalten und zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Bonität der von AIF vergebenen Kredite sollten für diese Kredite Risikoselbstbehalte vorgeschrieben werden, wenn sie auf Dritte übertragen werden. Mit demselben Ziel sollte es AIFM untersagt werden, einen AIF zu verwalten, der Kredite zu dem alleinigen Zweck vergibt, diese an Dritte zu verkaufen (Strategie „Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“), unabhängig davon, ob dieser AIF die Definition eines kreditvergebenden AIF erfüllt. Kredite sollten ausschließlich zum Zweck der Anlage des vom AIF beschafften Kapitals im Einklang mit seiner Anlagestrategie und seinen regulatorischen Beschränkungen gewährt werden. Der AIFM sollte diese Anlagestrategie jedoch im besten Interesse der Anleger des AIF umsetzen können. Dies bedeutet, dass Ausnahmen von den Vorschriften über den Risikoselbstbehalt erforderlich sind und Fälle abdecken sollten, in denen das Halten eines Teils des Kredits nicht mit der Umsetzung der Anlagestrategie des AIF oder mit den regulatorischen Anforderungen, einschließlich Produktanforderungen, vereinbar ist, die dem AIF und seinem AIFM auferlegt werden. Zu diesen Fällen gehören Situationen, in denen das Halten eines Teils des Kredits dazu führen würde, dass der AIF seine Anlage- oder Diversifizierungsgrenzen überschreitet oder gegen regulatorische Anforderungen verstößt, wie z. B. gemäß Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassene restriktive Maßnahmen, oder in denen der AIF in die Liquidation eintritt, oder in denen sich die Situation des Kreditnehmers geändert hat, z. B. im Falle einer Fusion oder eines Ausfalls des Kreditnehmers, wenn die Anlagestrategie des AIF nicht darin besteht, notleidende Vermögenswerte zu verwalten, oder in denen die Portfoliostrukturierung des AIF geändert wird, sodass der AIF keine Risikopositionen in einer bestimmten Branche oder einer bestimmten Anlageklasse mehr eingeht. Ein AIFM sollte auf Ersuchen der zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats seine Entscheidung begründen, von einer solchen Ausnahme von den Vorschriften über den Risikoselbstbehalt Gebrauch zu machen, und sollte verpflichtet sein, kontinuierlich dem übergeordneten Grundsatz des Verbots von „Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“-Strategien nachzukommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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