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DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Damit die AIFM offener AIF mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat in der Lage sind, unter angespannten Marktbedingungen dem Rückgabedruck zu begegnen, sollten AIFM verpflichtet sein, mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente aus der harmonisierten Liste in Anhang V Nummern 2 bis 8 der Richtlinie 2011/61/EU auszuwählen und in die Vertragsbedingungen oder die Satzung des AIF aufzunehmen. Verwaltet ein AIFM einen AIF, der gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) als Geldmarktfonds zugelassen ist, so sollte der AIFM ausnahmsweise beschließen können, nur ein Liquiditätsmanagement-Instrument aus dieser Liste auszuwählen. Diese Liquiditätsmanagement-Instrumente sollten für die Anlagestrategie, das Liquiditätsprofil und die Rücknahmepolitik des AIF geeignet sein. AIFM sollten solche Liquiditätsmanagement-Instrumente aktivieren, wenn dies zum Schutz der Interessen der AIF-Anleger erforderlich ist. Darüber hinaus sollten AIFM offener AIF stets die Möglichkeit haben, unter außergewöhnlichen Umständen und wenn dies im Hinblick auf die Interessen der AIF-Anleger gerechtfertigt ist, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen vorübergehend auszusetzen oder die Abspaltung illiquider Anlagen zu aktivieren. Wenn ein AIFM die Entscheidung trifft, Zeichnungen, Rückkäufe und Rücknahmen auszusetzen, sollte er die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Wenn ein AIFM die Entscheidung trifft, die Abspaltung illiquider Anlagen zu aktivieren oder zu deaktivieren, sollte er die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats innerhalb einer angemessenen Frist vor der Aktivierung oder Deaktivierung dieses Liquiditätsmanagement-Instruments darüber informieren. Ein AIFM sollte die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats auch informieren, wenn er ein anderes Liquiditätsmanagement-Instrument in einer Weise aktiviert oder deaktiviert, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf gemäß den Vertragsbedingungen oder der Satzung des AIF entspricht. Das würde es den Aufsichtsbehörden ermöglichen, besser mit einem möglichen Übergreifen von Liquiditätsspannungen auf den Gesamtmarkt umzugehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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