ErwGr. 33

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um eine kohärente Harmonisierung im Bereich des Liquiditätsrisikomanagements durch AIFM offener Fonds sicherzustellen und die Markt- und Aufsichtskonvergenz zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV im Einklang mit den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 technische Regulierungsstandards zu erlassen, um die Merkmale der in Anhang V der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführten Liquiditätsmanagement-Instrumente unter gebührender Berücksichtigung der Vielfalt der Anlagestrategien und der zugrunde liegenden Vermögenswerte von AIF festzulegen. Diese technischen Regulierungsstandards sollten auf der Grundlage eines von der ESMA ausgearbeiteten Entwurfs angenommen werden und sollten die Möglichkeiten der AIFM, für alle Anlageklassen, Hoheitsgebiete und Marktbedingungen das geeignete Liquiditätsmanagement-Instrument zu nutzen, nicht einschränken. Um ein einheitliches Anlegerschutzniveau in der Union sicherzustellen, sollte die ESMA Leitlinien für die Auswahl und Kalibrierung von Liquiditätsmanagement-Instrumenten durch AIFM ausarbeiten. In diesen Leitlinien sollte festgestellt werden, dass die Hauptverantwortung für das Liquiditätsrisikomanagement bei den AIFM verbleibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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