ErwGr. 34

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Verwahrstellen spielen eine wichtige Rolle bei der Wahrung der Interessen der Anleger und sollten in der Lage sein, ihre Aufgaben unabhängig von der Art des Verwahrers, der die Vermögenswerte der AIF verwahrt, zu erfüllen. Daher ist es notwendig, Zentralverwahrer (Central Securities Depositories — CSD), wenn sie Hinterlegungsdienstleistungen für AIF erbringen, in die Verwahrkette einzubeziehen, damit stets ein stabiler Informationsfluss zwischen dem Verwahrer der Vermögenswerte eines AIF und der Verwahrstelle besteht. Um unnötige Arbeit zu vermeiden, sollten die Verwahrstellen keine Ex-ante-Sorgfaltsprüfung durchführen, wenn sie beabsichtigen, die Verwahrung an Zentralverwahrer zu übertragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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