ErwGr. 35

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

Um die Aufsichtszusammenarbeit und Wirksamkeit zu verbessern, sollten die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats eines AIFM befugt sein, eine begründete Anfrage an die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats dieses AIFM zu richten, damit Aufsichtsmaßnahmen gegen den AIFM ergriffen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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