ErwGr. 38

DIR_2024_927 · zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds

In der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) werden harmonisierte Vorschriften für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater über Transparenz bei der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken und der Berücksichtigung nachteiliger Nachhaltigkeitsauswirkungen in ihren Prozessen und bei der Bereitstellung von Informationen über die Nachhaltigkeit von Finanzprodukten festgelegt. Es ist wichtig, bei den Transparenzvorschriften für die Nachhaltigkeit für Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater einen horizontalen Ansatz zu verfolgen. AIF und OGAW können einen wichtigen Beitrag zu den Zielen der Kapitalmarktunion leisten. Das Wachstum des Marktes für AIF und OGAW muss auch mit anderen Zielen der Union im Einklang stehen und sollte daher in Richtung der Förderung eines nachhaltigen Wachstums gelenkt werden. AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten nachweisen können, dass sie ihren Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) 2019/2088 kontinuierlich nachkommen. Dementsprechend sollten AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften Umwelt-, Sozial- und Governance-Parameter (environmental, social and governance — ESG) in die Governance- und Risikomanagementvorschriften einbeziehen, die zur Unterstützung ihrer Anlageentscheidungen verwendet werden. AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften sollten die Governance- und Risikomanagementvorschriften auch auf ihre Anlageentscheidungen und ihre Bewertung relevanter Risiken, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken, anwenden. Das ist umso wichtiger, wenn die AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften positive Behauptungen zu den nachhaltigen Anlagestrategien der von ihnen verwalteten AIF und OGAW äußern. Diese Anlageentscheidungen und Risikobewertungen sollten im besten Interesse der Anleger der AIF und OGAW getroffen werden. Die ESMA sollte ihre Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gemäß den Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf die Abstimmung von Anreizen mit den ESG-Risiken in der Vergütungspolitik aktualisieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 03.04.2024

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