Art. 96 – Abwicklungsausschuss der EIOPA

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

(1)Die EIOPA setzt für die Vorbereitung von EIOPA-Beschlüssen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 einschließlich der Beschlüsse zu Entwürfen technischer Regulierungsstandards und Entwürfen technischer Durchführungsstandards für die Aufgaben, die den Abwicklungsbehörden im Einklang mit dieser Richtlinie übertragen werden, einen ständigen internen Ausschuss gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung ein. Ein solcher interner Ausschuss setzt sich aus den in Artikel 3 der vorliegenden Richtlinie genannten Abwicklungsbehörden zusammen.
(2)Für die Zwecke dieser Richtlinie arbeitet die EIOPA mit der EBA und der ESMA im Rahmen des durch Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 und der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 geschaffenen Gemeinsamen Ausschusses der Europäischen Aufsichtsbehörden zusammen.
(3)Für die Zwecke dieser Richtlinie stellt die EIOPA sicher, dass der Abwicklungsausschuss von anderen in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 genannten Aufgabenbereichen organisatorisch getrennt ist. Der Abwicklungsausschuss trägt zur Ausarbeitung und Koordinierung von Abwicklungsplänen bei und konzipiert Verfahren für die Abwicklung in Artikel 1 Absatz 1 genannter Unternehmen, die ausfallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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