DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129
Einige Mitgliedstaaten haben bereits Anforderungen bezüglich der präventiven Sanierungsplanung sowie Mechanismen zur Abwicklung ausfallender Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eingeführt. Allerdings dürfte das Fehlen unionsweit einheitlicher Voraussetzungen, Befugnisse und Verfahren für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ein Hemmnis für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts darstellen und die Zusammenarbeit zwischen nationalen Behörden beim Umgang mit notleidenden oder ausfallenden grenzüberschreitend tätigen Unternehmensgruppen erschweren. Dies gilt insbesondere für Fälle, in denen nationale Behörden aufgrund verschiedener Ansätze nicht über dasselbe Maß an Kontrolle oder über die gleichen Abwicklungsmöglichkeiten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verfügen. Diese Unterschiede bei den Sanierungs- und Abwicklungsregelungen könnten die Gleichheit der Rahmenbedingungen beeinträchtigen und möglicherweise zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen führen. Dieses Hindernis sollte beseitigt werden, und es sollten Vorschriften erlassen werden, die eine Schwächung des Binnenmarkts verhindern. Zu diesem Zweck sollten Bestimmungen über präventive Maßnahmen im Hinblick auf die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemeinsamen Mindestharmonisierungsregeln unterworfen werden. Zur Gewährleistung der Kohärenz mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union im Bereich der Versicherungsdienstleistungen sollten die präventiven Sanierungs- und Abwicklungsregelungen für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gelten, die den in der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Aufsichtsanforderungen unterliegen.
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