DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129
Es gilt sicherzustellen, dass der Sanierungs- und Abwicklungsrahmen zweckmäßig und wirksam ist und Unternehmen und Behörden weder unnötigen Verwaltungsaufwand noch unnötige Kosten verursacht. Bei der Umsetzung eines solchen Sanierungs- und Abwicklungsrahmens sollte daher auf ein angemessenes Verhältnis zur Art, zum Umfang und zur Komplexität des betreffenden Unternehmens sowie zu seinen Tätigkeiten und Dienstleistungen geachtet werden. Darüber hinaus sollte den Unterschieden zwischen der Sanierung einerseits und der Abwicklung andererseits Rechnung getragen werden. Was den Anwendungsbereich der Anforderungen in Bezug auf die Sanierungs- und Abwicklungsplanung anbelangt, sollten die Behörden auf der Grundlage risikobasierter Kriterien festlegen, welche Unternehmen umfassenden oder vereinfachten Anforderungen hinsichtlich der Planung unterliegen. Um das Vertrauen in den Versicherungs- und Rückversicherungsbinnenmarkt zu stärken und gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern, sollte durch die Festlegung einer marktweiten Mindestabdeckungsquote für den Lebensversicherungs- und Lebensrückversicherungsmarkt bzw. für den Nichtlebensversicherung- und Nichtlebensrückversicherungsmarkt für ein Mindestmaß an Vorbereitung gesorgt werden. Beim Anwendungsbereich der Anforderungen in Bezug auf die Abwicklungsplanung sollten die Behörden festlegen, bei welchen Unternehmen es im Vergleich zu anderen Unternehmen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs wahrscheinlicher ist, dass Abwicklungsmaßnahmen im Falle eines Ausfalls im öffentlichen Interesse liegen, oder welche Unternehmen kritische Funktionen wahrnehmen.
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