ErwGr. 18

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Aus demselben Grund sollten die Behörden gegebenenfalls je nach Unternehmen unterschiedliche oder erheblich eingeschränkte Anforderungen in Bezug auf die präventive Sanierungs- und Abwicklungsplanung und auf die Informationspflichten anwenden und Aktualisierungen in geringerer Häufigkeit verlangen. Bei der Anwendung solcher vereinfachten Anforderungen sollten die Behörden der Art, dem Umfang, der Komplexität und der Substituierbarkeit der Geschäftstätigkeit des betreffenden Unternehmens, seiner Beteiligungsstruktur und Rechtsform, seinem Risikoprofil und seinem Grad der Verflechtung mit anderen regulierten Unternehmen oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen Rechnung tragen. Die Behörden sollten zudem berücksichtigen, ob der Ausfall und die anschließende Liquidation des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im regulären Insolvenzverfahren wahrscheinlich erhebliche negative Auswirkungen auf die Versicherungsnehmer, die Finanzmärkte, andere Unternehmen oder die Wirtschaft insgesamt haben würden. Die Behörden sollten der durch die Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) (im Folgenden „EIOPA“) einmal jährlich einen Bericht über die Anwendung vereinfachter Anforderungen vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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