ErwGr. 47

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Wurden Abwicklungsinstrumente eingesetzt, um Versicherungsportfolios auf ein solides Unternehmen zu übertragen, bei dem es sich um einen privaten Erwerber oder ein Brückenunternehmen handeln kann, so sollte der verbleibende Teil des Unternehmens innerhalb einer angemessenen Frist liquidiert werden. Die Länge dieser Frist sollte davon abhängen, ob das ausfallende Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Dienstleistungen erbringen oder Unterstützung leisten muss, damit der private Erwerber oder das Brückenunternehmen die ihm im Wege dieser Übertragung anvertrauten Tätigkeiten oder Dienstleistungen erbringen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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