ErwGr. 48

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

In jedem Mitgliedstaat sollten Finanzierungsmechanismen eingerichtet werden, über die Versicherungsnehmer, Begünstigte und Anspruchsberechtigte der in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen entschädigt werden. Es sollten Finanzierungsmechanismen zur Begleichung der Forderungen anderer Gläubiger und Anteilseigner nach dem Grundsatz „keine Schlechterstellung von Gläubigern“ zur Verfügung stehen, sofern dies erforderlich ist, um die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel zu vermeiden. Diese Forderungen sollten im Einklang mit der Rangfolge der Gläubiger im regulären Insolvenzverfahren berechnet werden, wodurch verhindert wird, dass Anteilseigner oder andere Gläubiger entschädigt werden, bevor Versicherungsnehmer, Begünstigte oder Anspruchsberechtigte vollständig entschädigt werden. Zwar sollte eine direkte Absorption der Verluste eines Versicherungsunternehmens vermieden werden, es sollte jedoch möglich sein, derartige Finanzierungsmechanismen als letztes Mittel zur Deckung anderer Kosten im Zusammenhang mit dem Einsatz von Abwicklungsinstrumenten zu nutzen, soweit dies zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlich ist und sofern die Abwicklungsgrundsätze uneingeschränkt beachtet werden. Die Mitgliedstaaten sollten beschließen können, dass Finanzierungsmechanismen genutzt werden können, um Verluste von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten aufzufangen. In einem solchen Fall würde das ausfallende Unternehmen aus dem Markt ausscheiden und alle oder ein Teil der Portfolios von Versicherungsverträgen würden im Rahmen des Instruments der Unternehmensveräußerung oder auf ein Brückenunternehmen übertragen oder weiterhin in dem in Abwicklung befindlichen Unternehmen gehalten, falls dieses in ein geordnetes Abwicklungsmanagement überführt wird. In jedem Fall sollten die Forderungen der Anteilseigner herabgeschrieben werden, bevor Abwicklungsfinanzierungsmechanismen zur Verlustabsorption genutzt werden können. Angesichts der Vielfalt der Versicherungsmärkte sollte den Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität in Bezug auf die Einzelheiten der Außenfinanzierung eingeräumt werden, solange ausreichende Liquidität verfügbar ist, um eine Entschädigung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens zu gewährleisten. Ein Mitgliedstaat sollte nur in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen sowie Zweigniederlassungen von Drittlandsunternehmen in der Union, die sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, eine Beitragspflicht auferlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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