ErwGr. 63

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Anteilseigner und Gläubiger sollten, soweit erforderlich, zum Verlustzuweisungsmechanismus eines ausfallenden Unternehmens beitragen. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb sicherstellen, dass Tier 1, Tier 2 und Tier 3 Kapitalinstrumente die Verluste zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des emittierenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens voll absorbieren. Folglich sollten die Abwicklungsbehörden gehalten sein, diese Instrumente voll herabzuschreiben oder sie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Unternehmens und vor Einleitung von Abwicklungsmaßnahmen in Tier Instrumente umzuwandeln. Zu diesem Zweck sollte der Zeitpunkt der Nichttragfähigkeit des Unternehmens entweder als der Zeitpunkt verstanden werden, zu dem die betreffende Abwicklungsbehörde bestimmt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Voraussetzungen für eine Abwicklung erfüllt, oder als der Zeitpunkt, zu dem die betreffende Abwicklungsbehörde beschließt, dass das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ohne Herabschreibung oder Umwandlung dieser Kapitalinstrumente nicht mehr existenzfähig wäre. Diese Anforderungen sollten in den Bedingungen für das jeweilige Instrument und in allen Prospekten oder Angebotsunterlagen vermerkt werden, die im Zusammenhang mit den Instrumenten veröffentlicht oder bereitgestellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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