ErwGr. 61

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Im Allgemeinen sollten die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf eine Art und Weise anwenden, die die gleichrangige Behandlung (pari passu) der Gläubiger und die gesetzliche Rangfolge der Forderungen im Rahmen des gültigen Insolvenzrechts gewährleistet. Die Verluste sollten deshalb zunächst durch Instrumente der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel absorbiert und den Anteilseignern entweder durch Löschen oder Übertragen der Anteile oder durch eine starke Verwässerung zugewiesen werden. Sofern dies nicht ausreicht, sollten nachrangige Verbindlichkeiten umgewandelt oder herabgeschrieben werden. Vorrangige Verbindlichkeiten sollten nur dann umgewandelt oder herabgeschrieben werden, wenn nachrangige Verbindlichkeiten vollständig umgewandelt oder herabgeschrieben wurden. Die Herabsetzung des Nennwerts des Instruments oder der Verbindlichkeit bzw. die Umwandlung der Verbindlichkeit infolge der Ausübung von Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnissen sollte nur nach dem Recht des Mitgliedstaats der Abwicklungsbehörde, die die Herabschreibungs- oder Umwandlungsbefugnisse ausgeübt hat, angefochten werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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