ErwGr. 58

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Eines der Hauptziele der Abwicklung besteht im Schutz des kollektiven Interesses von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten. Auf Versicherungs- und Rückversicherungsforderungen sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung daher nur als letztes Mittel angewandt werden, wobei die Abwicklungsbehörden die Folgen einer möglichen Herabschreibung von Forderungen aus Versicherungsverträgen, die von natürlichen Personen, Kleinstunternehmen oder kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, sorgfältig prüfen sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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