DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129
Es ist nicht angemessen, das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung auf Ansprüche anzuwenden, sofern diese abgesichert, besichert oder auf andere Art und Weise garantiert sind, da eine solche Herabschreibung oder Umwandlung unwirksam sein oder potenziell negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben könnte. Damit gewährleistet werden kann, dass das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung wirksam ist und seine Ziele erreicht werden, ist es wünschenswert, dass es auf ein möglichst breites Spektrum unbesicherter Verbindlichkeiten eines ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens angewandt werden kann. Allerdings ist es zweckmäßig, bestimmte Arten unbesicherter Verbindlichkeiten vom Anwendungsbereich des Instruments der Herabschreibung oder Umwandlung auszunehmen. Um die Kontinuität kritischer Funktionen sicherzustellen, sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht auf bestimmte Verbindlichkeiten gegenüber Beschäftigten des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder auf kommerzielle Forderungen im Zusammenhang mit den für das alltägliche Funktionieren des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens kritischen Gütern und Dienstleistungen angewandt werden. Um Rentenansprüche und Rentenbeträge zu wahren, die Pensionsfonds und Rententreuhändern geschuldet werden, sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung nicht auf die Verbindlichkeiten des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens gegenüber einem Altersversorgungssystem angewandt werden. Um die Gefahr einer systemischen Ansteckung zu verringern, sollte das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung ebenso wenig auf Verbindlichkeiten aus einer Beteiligung an Zahlungsverkehrssystemen mit einer Restlaufzeit von weniger als sieben Tagen oder auf Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, Kreditinstituten und Wertpapierfirmen – es sei denn, diese sind Teil derselben Gruppe – mit einer ursprünglichen Laufzeit von weniger als sieben Tagen angewandt werden.
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