ErwGr. 55

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Abwicklungsbehörden unter verschiedenen Umständen über die notwendige Flexibilität verfügen, um ein in Abwicklung befindliches Unternehmen in ein geordneten Abwicklungsmanagement zu überführen, seine Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten zu den besten Bedingungen für die Versicherungsnehmer zu übertragen oder verbleibende Verluste zuzuweisen. Daher sollte festgelegt werden, dass die Abwicklungsbehörden das Instrument der Herabschreibung oder Umwandlung sowohl dann anwenden können sollten, wenn eine Abwicklung des ausfallenden Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Rahmen eines geordneten Abwicklungsmanagements angestrebt wird, als auch dann, wenn kritische Versicherungsdienste übertragen werden, während der verbleibende Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens seine Tätigkeit einstellt und liquidiert wird. Im Interesse der Kontinuität eines wesentlichen Teils des Versicherungsschutzes könnte in diesem Zusammenhang die Umstrukturierung von Versicherungsverbindlichkeiten gerechtfertigt sein, wenn dies als im besten Interesse der Versicherungsnehmer liegend betrachtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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