ErwGr. 72

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Dritte, die im Zuge der Ausübung von Abwicklungsbefugnissen durch die Behörden in gutem Glauben Vermögenswerte, Verträge, Rechte und Verbindlichkeiten des in Abwicklung befindlichen Unternehmens erworben haben, gilt es zu schützen. Ebenso muss die Stabilität der Finanzmärkte gewährleistet werden. Das Einlegen eines Rechtsmittels gegen einen Abwicklungsbeschluss sollte daher nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen, die aufgrund eines aufgehobenen Beschlusses abgeschlossen wurden, unberührt lassen. In diesen Fällen sollten die Rechtsmittel gegen unrechtmäßige Beschlüsse auf die Entschädigung der betroffenen Personen beschränkt sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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