ErwGr. 85

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Abwicklungsbehörden sollten sowohl in Bezug auf Tochterunternehmen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Gruppen als auch in Bezug auf Zweigniederlassungen von in der Union oder in Drittländern niedergelassenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zusammenarbeiten. Tochterunternehmen von in Drittländern niedergelassenen Gruppen sind in der Union niedergelassene Unternehmen und unterliegen daher uneingeschränkt dem Unionsrecht, einschließlich der Anwendung jeglicher Abwicklungsinstrumente. Die Mitgliedstaaten müssen jedoch weiterhin das Recht haben, in Bezug auf Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in Drittländern tätig zu werden, wenn die Anerkennung der Abwicklungsverfahren des Drittlands und ihre Anwendung auf eine Zweigniederlassung die Realwirtschaft oder die Finanzstabilität in der Union gefährden würde oder Versicherungsnehmer in der Union keine Gleichbehandlung mit Versicherungsnehmern in Drittländern genießen würden. Unter den genannten Umständen sollten die Mitgliedstaaten das Recht haben, nach Konsultation ihrer jeweiligen Abwicklungsbehörden die Anerkennung von Abwicklungsverfahren von Drittländern abzulehnen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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