ErwGr. 82

DIR_2025_1 · zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129

Gruppenabwicklungskonzepte sollten eine koordinierte Abwicklung erleichtern, wodurch für alle Unternehmen einer Gruppe am ehesten das bestmögliche Ergebnis erzielt werden dürfte. Deshalb sollten die für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörden Gruppenabwicklungskonzepte vorschlagen und diese dem Abwicklungskollegium vorlegen. Abwicklungsbehörden, die mit einem Gruppenabwicklungskonzept nicht einverstanden sind oder unabhängige Abwicklungsmaßnahmen ergreifen wollen, sollten der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und den anderen von dem Gruppenabwicklungskonzept betroffenen Abwicklungsbehörden die Gründe für ihren Standpunkt sowie die Einzelheiten etwaiger unabhängiger Abwicklungsmaßnahmen mitteilen, die sie zu ergreifen beabsichtigen. Eine Behörde, die beschließt, von dem Gruppenabwicklungskonzept abzuweichen, sollte den potenziellen Auswirkungen dieses Abweichens auf Versicherungsnehmer, die Realwirtschaft und die Finanzstabilität in den Mitgliedstaaten, in denen sich die anderen Abwicklungsbehörden befinden, sowie den potenziellen Folgen dieses Abweichens auf andere Teile der Gruppe gebührend Rechnung tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.01.2025

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