Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 201 erhält folgende Fassung: „Artikel 201 (1) Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt. (2) Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist der Lieferer oder gegebenenfalls der fiktive Lieferer im Einklang mit Artikel 14a Absatz 1, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden, Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. (3) Ist der Lieferer oder der fiktive Lieferer nach Absatz 2 nicht in der Gemeinschaft, sondern in einem Drittland ansässig, mit dem weder die Union noch der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (*1) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vergleichbar ist, so bestimmt dieser Lieferer oder fiktive Lieferer im Einfuhrmitgliedstaat einen Steuervertreter als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr. (4) Ist die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreit, so findet Absatz 3 keine Anwendung. (*1) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/24/oj).“ "
2.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 201a Unbeschadet des Artikels 201 Absätze 2 und 3, können die Mitgliedstaaten, wenn die Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr ihren steuerlichen Pflichten nach diesen Absätzen nicht nachkommen, dem Erwerber unter den von ihnen festzulegenden Bedingungen und Verfahren gestatten, die von diesen Personen geschuldete Mehrwertsteuer bei der Einfuhr zu entrichten.“
3.Artikel 204 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Wird der steuerpflichtige Umsatz von einem Steuerpflichtigen bewirkt, der nicht in dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, und besteht mit dem Staat, in dem dieser Steuerpflichtige seinen Sitz oder eine feste Niederlassung hat, keine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe, deren Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vergleichbar ist, können die Mitgliedstaaten Vorkehrungen treffen, nach denen ein von dem nicht in ihrem Gebiet ansässigen Steuerpflichtigen bestimmter Steuervertreter die Steuer schuldet.“ b) Folgender Unterabsatz wird angefügt: „Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 2 des vorliegenden Absatzes bestimmt ein Steuerpflichtiger, wenn er im Einklang mit Artikel 201 Absatz 3 zur Bestimmung eines Steuervertreters verpflichtet ist, einen Steuervertreter, der die Steuer in Bezug auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden, schuldet.“
4.In Artikel 205 wird folgender Absatz angefügt: „In den in Artikel 201 Absätze 2 und 3 genannten Fällen können die Mitgliedstaaten darüber hinaus bestimmen, dass eine andere Person als der Erwerber und der Steuerschuldner die Steuer bei der Einfuhr gesamtschuldnerisch zu entrichten hat.“
5.Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 205a Bis zum 31. März 2032 legt die Kommission dem Rat auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen einen Bewertungsbericht über das Funktionieren der Artikel 201 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 201a, Artikel 204 Absatz 1 Unterabsatz 4 und Artikel 205 Absatz 2, einschließlich ihrer Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts, vor, prüft die Notwendigkeit, Artikel 201a und Artikel 205 Absatz 2 beizubehalten, und unterbreitet erforderlichenfalls einen geeigneten Gesetzgebungsvorschlag.“
6.Titel XII Kapitel 7 wird aufgehoben.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.07.2025
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