Art. 201

DIR_2025_1539 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf Mehrwertsteuervorschriften betreffend Steuerpflichtige, die Fernverkäufe eingeführter Gegenstände unterstützen und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sowie der Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr

(1)Bei der Einfuhr wird die Mehrwertsteuer von der Person oder den Personen geschuldet, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.
(2)Abweichend von Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist der Lieferer oder gegebenenfalls der fiktive Lieferer im Einklang mit Artikel 14a Absatz 1, der Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen tätigt, die für die Sonderregelung nach Titel XII Kapitel 6 Abschnitt 4 infrage kommen würden, Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr.
(3)Ist der Lieferer oder der fiktive Lieferer nach Absatz 2 nicht in der Gemeinschaft, sondern in einem Drittland ansässig, mit dem weder die Union noch der Einfuhrmitgliedstaat ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat, dessen Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (*1) und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vergleichbar ist, so bestimmt dieser Lieferer oder fiktive Lieferer im Einfuhrmitgliedstaat einen Steuervertreter als Schuldner der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr.
(4)Ist die Einfuhr von Gegenständen gemäß Artikel 143 Absatz 1 Buchstabe ca von der Steuer befreit, so findet Absatz 3 keine Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.07.2025

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