ErwGr. 9

DIR_2025_1788 · über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen

Um Unionsbürgern die Ausübung ihres aktiven und passiven Wahlrechts in ihrem Wohnsitzland zu erleichtern, sollten sie rechtzeitig vor dem Wahltag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden. Die Formalitäten für ihre Eintragung sollten so einfach wie möglich sein. Für die Eintratunge sollte es ausreichen, wenn die betreffenden Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis und eine förmliche Erklärung vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie berechtigt sind, an den Wahlen teilzunehmen. Unionsbürger, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats sind, sollten nach ihrer Eintragung unter denselben Bedingungen wie die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats im Wählerverzeichnis verbleiben, solange sie die Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts erfüllen. Sofern dies möglich ist, sollten Unionsbürger den zuständigen Behörden Kontaktinformationen zur Verfügung stellen können, die es diesen Behörden ermöglichen, sie regelmäßig auf dem Laufenden zu halten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 08.09.2025

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