Art. 1 – Änderungen der Richtlinie 2008/98/EG

DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Die Richtlinie 2008/98/EG wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) geologisch gespeichert wird; (*1) Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.
April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl.
L 140 vom 5.6.2009, S. 114, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/31/oj).“ "
2.
In Artikel 3 werden die folgenden Nummern eingefügt: „4b. ‚Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen‘ jeden Erzeuger, Einführer oder Vertreiber oder jede sonstige natürliche oder juristische Person, der/die unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich mittels Fernabsatzverträgen im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*2), entweder a) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe unter eigenem Namen oder unter der eigenen Handelsmarke erzeugt oder konzipieren oder erzeugen lässt und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals unter eigenem Namen oder der eigenen Handelsmarke abgibt, b) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von anderen Wirtschaftsteilnehmern erzeugte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe unter eigenem Namen oder der eigenen Handelsmarke weiterverkauft, auf denen der Name, die Marke oder die Handelsmarke dieser anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht angegeben ist, c) in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats erstmals gewerbsmäßig aus einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland stammende in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe abgibt, oder d) in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe über Fernabsatzverträge direkt an Endnutzer — unabhängig davon, ob es sich um private Haushalte oder andere Endnutzer handelt — in einem Mitgliedstaat verkauft und selbst in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.
Der Begriff ‚Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen‘ umfasst nicht Erzeuger, Einführer oder Vertreiber oder sonstige natürliche oder juristische Personen, die gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, oder in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die aus solchen gebrauchten Erzeugnissen oder deren Abfällen oder Teilen davon hergestellt werden, auf dem Markt abgeben, oder selbstständige Schneider, die Erzeugnisse nach Maß herstellen; 4c. ‚Bereitstellung auf dem Markt‘ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Markt eines Mitgliedstaats im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 4d. ‚Organisation für Herstellerverantwortung‘ eine Rechtsperson, die finanziell oder finanziell und operativ für die Wahrnehmung der Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern sorgt; 4e. ‚Online-Plattform‘ eine Online-Plattform im Sinne des Artikels 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3); 4f. ‚Fulfilment-Dienstleister‘ Fulfilment-Dienstleister im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4); 4g. ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; 4h. ‚Endnutzer‘ Endnutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2019/1020; 4i. ‚sozialwirtschaftliche Einrichtung‘ eine privatrechtliche Einrichtung, die Waren oder Dienstleistungen bereitstellt und deren Tätigkeit auf den folgenden Grundsätzen beruht: a) Vorrang des Menschen sowie des sozialen oder ökologischen Zwecks vor dem Gewinn, b) Reinvestition aller Gewinne und Überschüsse oder des größten Teils der Gewinne und Überschüsse zugunsten ihrer sozialen oder ökologischen Zwecke und zur Durchführung von Aktivitäten im Interesse der Mitglieder oder Nutzer oder der Gesellschaft insgesamt; und c) demokratische oder partizipative Führung; 4j. ‚unverkauftes Verbraucherprodukt‘ ein unverkauftes Verbraucherprodukt im Sinne des Artikels 2 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5); (*2) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 304 vom 22.11.2011, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj)." (*3) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl.
L 277 vom 27.10.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2065/oj)." (*4) Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl.
L 169 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1020/oj)." (*5) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.
Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl.
L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).“ "
3.
In Artikel 9 werden Absatz 1 Buchstaben g und h und die Absätze 5, 6 und 8 gestrichen.
4.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 9a Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen (1) Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um die Erzeugung von Lebensmittelabfällen entlang der gesamten Lebensmittelversorgungskette in der Primärerzeugung, in der Verarbeitung und Herstellung, im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten zu vermeiden.
Diese Maßnahmen umfassen mindestens Folgendes: a) Entwicklung und Unterstützung von Maßnahmen zur Verhaltensänderung im Hinblick auf die Verringerung von Lebensmittelabfällen sowie von Informationskampagnen zur Sensibilisierung für die Vermeidung von Lebensmittelabfällen; b) Ermittlung und Beseitigung von Ineffizienzen in der Funktionsweise der Lebensmittelversorgungskette und Unterstützung der Zusammenarbeit aller Akteure bei gleichzeitiger Sicherstellung einer fairen Aufteilung der Kosten und des Nutzens der Vermeidungsmaßnahmen; dazu kann die Bekämpfung von Marktpraktiken, die Lebensmittelabfällen verursachen, gehören sowie die Unterstützung der Vermarktung und Verwendung von Produkten, für die eine Ausnahme von Artikel 76 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) gemäß Absatz 4 des genannten Artikels erteilt wurde, allerdings nur zu den etwaigen Bedingungen, die für die Erteilung dieser Ausnahmeregelung gelten; c) Förderung von Lebensmittelspenden und anderen Formen der Umverteilung von Lebensmitteln für den menschlichen Verzehr, um sicherzustellen, dass der Gebrauch durch den Menschen Vorrang gegenüber dem Einsatz als Tierfutter und der Verarbeitung zu Non-food-Erzeugnissen erhält; d) Förderung von Aus- und Weiterbildung und Kompetenzentwicklung sowie Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmöglichkeiten, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen sowie sozialwirtschaftliche Einrichtungen; e) Anregung und Förderung von Innovationen und technologischen Lösungen, die zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen beitragen, unbeschadet der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7), insbesondere des Artikels 6.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle einschlägigen Akteure der Lebensmittelversorgungskette anteilig entsprechend ihrer Kapazität und ihrer Rolle bei der Vermeidung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen innerhalb dieser Versorgungskette einbezogen werden, wobei besonders darauf zu achten ist, dass kleine und mittlere Unternehmen nicht unverhältnismäßig belastet werden.
Die Mitgliedstaaten ergreifen — nach Konsultation von Lebensmittelbanken und anderen Organisationen zur Umverteilung von Lebensmitteln — gegebenenfalls Maßnahmen auf der Grundlage bestehender nationaler Lebensmittelspendensysteme, um sicherzustellen, dass Wirtschaftsteilnehmer, die von Mitgliedstaaten als Wirtschaftsteilnehmer eingestuft wurden, die eine wesentliche Rolle bei der Vermeidung und Entstehung von Lebensmittelabfällen spielen, den Lebensmittelbanken und anderen Organisationen für die Umverteilung von Lebensmitteln Spendenvereinbarungen vorschlagen, mit denen die Spende unverkaufter Lebensmittel, die für den menschlichen Verzehr sicher sind, zu angemessenen Kosten für die Wirtschaftsteilnehmer erleichtert wird.
(2)Die Mitgliedstaaten überwachen und bewerten die Umsetzung ihrer Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, einschließlich der Einhaltung der Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen nach Absatz 4, indem sie den Umfang der Lebensmittelabfälle anhand der im Einklang mit Absatz 3 festgelegten Methodik ermitteln.
(3)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Ergänzung dieser Richtlinie zu erlassen, um eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen festzulegen.
(4)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen, um bis zum 31.
Dezember 2030 auf nationaler Ebene die folgenden Ziele zur Verringerung von Lebensmittelabfällen zu verwirklichen: a) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen im Bereich Verarbeitung und Herstellung um 10 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen; b) Verringerung der Erzeugung von Lebensmittelabfällen pro Kopf insgesamt im Einzelhandel und anderen Formen des Vertriebs von Lebensmitteln, in Gaststätten und Verpflegungsdienstleistungen sowie in Haushalten um 30 % gegenüber der zwischen 2021 und 2023 im Jahresdurchschnitt erzeugten Menge an Lebensmittelabfällen.
(5)Sofern ein Mitgliedstaat in Bezug auf die Ziele für die Verringerung von Lebensmittelabfällen in der Lage ist, für ein Jahr vor 2021 Daten vorzulegen, die mithilfe von in dem Delegierten Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission (*8) festgelegten Methoden erhoben wurden, oder für Jahre vor 2020 mithilfe von Methoden, die der Methodik und den Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen gemäß dem genannten Delegierten Beschluss entsprechen, kann der Mitgliedstaat ein früheres Jahr als Bezugszeitraum zugrunde legen.
Bis zum 17.
April 2027 notifiziert der Mitgliedstaat der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten seine Absicht, ein früheres Jahr zugrunde zu legen, und übermittelt — für ein Jahr vor 2020 — die Daten und Angaben zu den für die Erhebung angewandten Messmethoden an die Kommission und macht diese Daten und Messmethoden öffentlich zugänglich.
(6)Um die Mitgliedstaaten bei der Erreichung des in Absatz 4 Buchstabe b genannten Ziels für die Verringerung von Lebensmittelabfällen zu unterstützen, erlässt die Kommission bis zum 17.
Oktober 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines Korrekturfaktors, um dem Anstieg oder dem Rückgang des Tourismus im Vergleich zum Bezugszeitraum für die Festlegung des Ziels für die Verringerung von Lebensmittelabfällen Rechnung zu tragen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(7)Vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Daten für ein Jahr vor 2020 die Bedingungen gemäß Absatz 5 nicht erfüllen, so erlässt sie innerhalb von sechs Monaten nach Eingang einer Notifizierung gemäß dem genannten Absatz einen Beschluss, in dem sie den Mitgliedstaat auffordert, entweder einen Jahresdurchschnitt für den Zeitraum zwischen 2021 und 2023, oder das Jahr 2020, oder ein anderes als das von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgeschlagene Jahr vor 2020 als Bezugszeitraum zugrunde zu legen.
(8)Bis zum 31.
Dezember 2027 überprüft die Kommission die bis 2030 zu erreichenden Ziele gemäß Absatz 4, um diese Ziele gegebenenfalls anzupassen und/oder auf andere Stufen der Lebensmittelversorgungskette auszuweiten und die Festlegung neuer Ziele für den Zeitraum nach 2030 zu erwägen.
Die Überprüfung nach Unterabsatz 1 umfasst Folgendes: a) eine Bewertung des Ausmaßes und der Ursachen von Lebensmittelabfällen und -verlusten in der Primärerzeugung und die Ermittlung und Bewertung der Durchführbarkeit geeigneter Maßnahmen zur Verringerung dieser Abfälle und Verluste; b) eine Bewertung der Möglichkeit, rechtsverbindliche Ziele in Bezug auf Absatz 4 Buchstaben a und b einzuführen, die bis 2035 zu erreichen sind; und c) eine Bewertung der Auswirkungen von Änderungen der Produktionsmengen auf die Erreichbarkeit des Ziels für die Verringerung von Lebensmittabfällen gemäß Absatz 4 Buchstabe a.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, der gegebenenfalls von einem Gesetzgebungsvorschlag begleitet wird.
(9)Die Mitgliedstaaten koordinieren ihre Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen und tauschen bewährte Verfahren aus, unter anderem über die EU-Plattform für Lebensmittelverluste und -abfälle.
(*6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.
Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl.
L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj)." (*7) Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG (ABl.
L, 2025/40, 22.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj)." (*8) Delegierter Beschluss (EU) 2019/1597 der Kommission vom 3.
Mai 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf eine gemeinsame Methodik und Mindestqualitätsanforderungen für die einheitliche Messung des Umfangs von Lebensmittelabfällen (ABl.
L 248 vom 27.9.2019, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_del/2019/1597/oj).“ "
5.
In Artikel 11 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 3 folgender Unterabsatz eingefügt: „Um die Ziele dieses Artikels zu erreichen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die erforderliche Infrastruktur für die getrennte Sammlung von Abfällen vorhanden ist, einschließlich einer ausreichenden materialbezogenen und geographischen Erfassung durch die Sammelstellen für die getrennte Sammlung gemäß Artikel 28 Absatz 3 Buchstabe cb.“
6.
Artikel 11b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit der Europäischen Umweltagentur spätestens drei Jahre vor Ablauf der in Artikel 9a Absatz 4, Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben c, d und e sowie Artikel 11 Absatz 3 genannten Fristen Berichte über die Fortschritte bei der Erreichung der in diesen Bestimmungen festgesetzten Zielvorgaben.“
7.
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 22a Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilien (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe, die sie erstmals auf dem Markt bereitstellen, im Einklang mit den Artikeln 8 und 8a wahrnehmen.
(2)Die Mitgliedstaaten können ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für die Hersteller von Matratzen gemäß den Artikeln 8 und 8a einrichten.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten benennt, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d, der in einem Drittland niedergelassenen ist und in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals in ihrem Hoheitsgebiet bereitstellt, im Wege einer schriftlichen Vollmacht eine in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene juristische oder natürliche Person als Bevollmächtigten zu benennen hat, um die Verpflichtungen eines Herstellers im Zusammenhang mit dem Regime der erweiterten Herstellerverantwortung in ihrem Hoheitsgebiet zu erfüllen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass etwaige Verpflichtungen gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels im Namen eines Herstellers im Sinne des Artikels 3 Nummer 4b Buchstabe d von einer im Wege einer schriftlichen Vollmacht benannten Organisation für Herstellerverantwortung erfüllt werden können, falls der Hersteller dies wünscht.
Hat dieser Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.
(5)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 38a delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs IVc dieser Richtlinie zu erlassen, um die darin aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit den KN-Codes in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (*9) in Einklang zu bringen.
(6)Die Mitgliedstaaten definieren genau die Rollen und Verantwortlichkeiten der einschlägigen an der Umsetzung, der Überwachung und der Überprüfung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels beteiligten Akteure im Einklang mit Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a.
(7)Die Mitgliedstaaten stellen gemäß Artikel 8a Absatz 6 sicher, dass die einschlägigen Akteure in die Umsetzung des Regimes der erweiterten Herstellerverantwortung eingebunden werden.
Zu diesen einschlägigen Akteuren gehören mindestens: a) Hersteller, die Produkte auf dem Markt bereitstellen; b) Organisationen, die Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern, die Produkte auf dem Markt bereitstellen, umsetzen; c) private oder öffentliche Abfallbewirtschaftungsunternehmen; d) kommunale Behörden; e) im Bereich der Wiederverwendung und der Vorbereitung zur Wiederverwendung tätige Unternehmen; f) sozialwirtschaftliche Einrichtungen, einschließlich lokaler Sozialunternehmen.
(8)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die Kosten für Folgendes tragen: a) die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und anschließende Abfallbewirtschaftung, die Folgendes beinhalten: i) die Sammlung derjenigen gebrauchten Erzeugnisse, die zur Wiederverwendung bestimmt sind, und getrennte Sammlung von Abfällen für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling im Einklang mit den Artikeln 22c und 22d, ii) die Beförderung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle zwecks anschließender Sortierung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung für die Wiederverwendung und zum Recycling im Einklang mit Artikel 22d, iii) Sortierung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling und andere Verwertungsverfahren sowie Beseitigung der unter Ziffer i genannten gesammelten gebrauchten Erzeugnisse und Abfälle, iv) Sammlung, Beförderung und Behandlung von Abfällen, die infolge der Tätigkeiten unter den Ziffern i, ii und iii entstanden sind, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren, die Teil des Sammelsystems gemäß Artikel 22c Absätze 8 und 11 sind, durchgeführt wurden; b) Durchführung einer Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle gemäß Artikel 22d Absatz 6; c) Bereitstellung von Informationen, unter anderem im Rahmen geeigneter Informationskampagnen, zu nachhaltigem Konsum, Abfallvermeidung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, einschließlich Reparatur, Recycling, anderen Formen der Verwertung und Beseitigung von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen im Einklang mit Artikel 22c Absätze 14, 15 und 18; d) Datenerhebung und Berichterstattung an die zuständigen Behörden im Einklang mit Artikel 37; e) Förderung von Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Produktgestaltung für die in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Produktaspekte, und von Abfallvermeidungs- und -bewirtschaftungsmaßnahmen im Einklang mit der Abfallhierarchie im Hinblick auf den Ausbau des Faser-zu-Faser-Recycling, unbeschadet der Unionsvorschriften über staatliche Beihilfen.
(9)Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 Buchstabe a dieses Artikels genannten Kosten für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die in gemischte Siedlungsabfälle gelangen, ganz oder teilweise zu tragen haben.
(10)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 dieses Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden, erstmals ab dem 16.
Oktober 2025 auf dem Markt bereitgestellt wurden, falls zu diesem Zeitpunkt bereits ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß den Artikeln 8 und 8a für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in dem betreffenden Mitgliedstaat bestand.
(11)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die in Absatz 8 des vorliegenden Artikels genannten Kosten im Zusammenhang mit gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die an nach Artikel 22c Absätze 8 und 11 eingerichteten Sammelstellen abgegeben werden, tragen, sofern diese Erzeugnisse, einschließlich gebrauchter Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängender Erzeugnisse und Schuhen und Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die gegebenenfalls durch private Rücknahmesysteme gesammelt und später mit gemäß Artikel 22c Absatz 8 gesammelten Textilien zusammengeführt wurden: a) erstmals ab dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Mitgliedstaat die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft setzt, die erforderlich sind, um der Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates (*10) gemäß Artikel 2 Absatz 1 der genannten Richtlinie nachzukommen, auf dem Markt bereitgestellt wurden, oder b) spätestens ab dem 17.
April 2028 auf dem Markt bereitgestellt wurden, falls ab dem 16.
Oktober 2025 in dem betreffenden Mitgliedstaat ein Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels eingerichtet wird.
(12)Die nach Absatz 8 zu tragenden Kosten dürfen nicht höher ausfallen als die Kosten, die mit der kosteneffizienten Bereitstellung von in jenem Absatz genannten Dienstleistungen verbunden sind, und sind zwischen den einschlägigen Akteuren nach Absatz 7 transparent festzulegen.
(13)Zur Einhaltung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben d und e der Verordnung (EU) 2022/2065 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anbieter von Online-Plattformen, die in den Geltungsbereich von Kapitel III Abschnitt 4 der genannten Verordnung fallen und Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Herstellern ermöglichen, die in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe für in der Union ansässige Verbraucher anbieten, vor Bereitstellung ihrer Dienste für diese Hersteller von den Herstellern die folgenden Informationen erhalten: a) Informationen über die Registrierung in dem in Artikel 22b genannten Register der Hersteller in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher sich befindet ist, und die Registriernummer bzw.
Registrierungsnummern des Herstellers in diesem Register; b) eine Selbstbescheinigung des Herstellers, wonach dieser sich verpflichtet, nur in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anzubieten, in deren Fall die Anforderungen in Bezug auf die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß den Absätzen 1 und 8 dieses Artikels sowie Artikel 22c Absatz 1 in demjenigen Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher ansässig ist, erfüllt sind.
(14)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Regime der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Absatz 1 dieses Artikels im Einklang mit den Artikeln 8, 8a sowie 22a bis 22d bis zum 17.
April 2028 eingerichtet sind.
(15)Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Hersteller, die in der Union ansässigen Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, Fulfilment-Dienstleistern zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller die in Absatz 13 genannten Informationen in Bezug auf alle in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
(16)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Fulfilment-Dienstleister nach Erhalt der in Absatz 15 genannten Informationen und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags zwischen dem Fulfilment-Dienstleister und dem Hersteller über die in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen sich nach besten Kräften darum bemüht, zu prüfen, ob die in Absatz 15 des vorliegenden Artikels genannten Informationen zuverlässig und vollständig sind, indem er frei zugängliche amtliche Online-Datenbanken oder Online-Schnittstellen, die von einem Mitgliedstaat oder der Union zur Verfügung gestellt werden, abfragt oder indem er vom Hersteller die Vorlage von Nachweisen aus verlässlichen Quellen verlangt.
Für die Zwecke dieser Richtlinie haften die Hersteller für die Richtigkeit der übermittelten Informationen.
Die Mitgliedstaaten stellen Folgendes sicher: a) erhält der Fulfilment-Dienstleister ausreichend Hinweise darauf oder hat er Grund zu der Annahme, dass eine in Absatz 15 genannte Einzelinformation, die er von dem betreffenden Hersteller erhalten hat, unrichtig, unvollständig oder nicht auf dem aktuellen Stand ist, so fordert der Fulfilment-Dienstleister den betreffenden Hersteller auf, diese Informationen unverzüglich oder innerhalb der im Unionsrecht und im nationalen Recht festgelegten Frist zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren, und b) versäumt es der Hersteller, diese Informationen zu berichtigen, zu vervollständigen oder zu aktualisieren, so setzt der Fulfilment-Dienstleister seine Dienstleistungen in Bezug auf das Angebot von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen für Endnutzer in der Union für diesen Hersteller zügig aus, bis dieser der Aufforderung vollständig nachgekommen ist; der Fulfilment-Dienstleister teilt dem Hersteller die Gründe für die Aussetzung mit.
(17)Unbeschadet des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Hersteller das Recht hat, für den Fall, dass ein Fulfilment-Dienstleister die Erbringung seiner Dienstleistungen gemäß Absatz 16 des vorliegenden Artikels aussetzt, die Aussetzung durch den Fulfilment-Dienstleister vor einem Gericht in einem der Mitgliedstaaten, in denen der Fulfilment-Dienstleister niedergelassen ist, anzufechten.
Artikel 22b Register der Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen (1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen (im Folgenden ‚Herstellerregister‘), um die Einhaltung von Artikel 22a und Artikel 22c Absatz 1 durch diese Hersteller zu überwachen.
Die Kommission erstellt eine Website mit Links zu allen nationalen Herstellerregistern, um die Registrierung von Herstellern in allen Mitgliedstaaten zu erleichtern.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von 30 Tagen nach der Einrichtung ihrer nationalen Herstellerregister den Link dazu.
Die Informationen in den einzelnen Herstellerregistern müssen leicht zugänglich, öffentlich verfügbar und kostenlos, maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar sein und offenen Standards für die Nutzung durch Dritte genügen.
Die nach diesem Absatz vorgesehene Bereitstellung von Informationen berührt nicht die geschäftliche und betriebliche Vertraulichkeit sensibler Informationen gemäß einschlägigem Unionsrecht und nationalen Recht.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller verpflichtet sind, sich im Herstellerregister zu registrieren.
Zu diesem Zweck schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Hersteller in jedem Mitgliedstaat, in dem sie in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitstellen, einen Antrag auf Registrierung stellen.
(3)Die Mitgliedstaaten erlauben den Herstellern nur, in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe erstmals auf dem Markt bereitzustellen, wenn die betreffenden Hersteller oder — im Fall der Übertragung der Verantwortung — ihre Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung in dem betreffenden Mitgliedstaat registriert sind.
(4)Der Antrag auf Registrierung muss die folgenden Angaben enthalten: a) Name, Handelsmarke und Markennamen, sofern vorhanden, unter denen der Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat tätig ist, und Anschrift des Herstellers, einschließlich Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer sowie Land, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse und E-Mail-Adresse sowie eine zentrale Kontaktstelle; b) nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich seiner Handelsregisternummer oder einer gleichwertigen amtlichen Registernummer und der Unions- oder der nationalen Steueridentifikationsnummer; c) die KN-Codes zur Bezeichnung der in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die der Hersteller erstmals auf dem Markt bereitzustellen beabsichtigt; d) Name, Postleitzahl, Ort, Straße und Hausnummer, Telefonnummer falls vorhanden, Internetadresse, E-Mail-Adresse und nationale Kennnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, Handelsregisternummer oder gleichwertige amtliche Registernummer, Unions- oder nationale Steueridentifikationsnummer der Organisation für Herstellerverantwortung, und die Vollmacht des Herstellers, den sie vertritt; e) eine Erklärung des Herstellers oder gegebenenfalls des Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder der Organisation für Herstellerverantwortung, die bestätigt, dass die übermittelten Angaben wahrheitsgemäß sind.
(5)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Verpflichtungen gemäß diesem Artikel im Namen der Hersteller von einer Organisation für Herstellerverantwortung im Wege einer schriftlichen Vollmacht übernommen werden können.
Hat ein Hersteller eine Organisation für Herstellerverantwortung benannt, so muss diese Organisation die Verpflichtungen nach diesem Artikel entsprechend erfüllen, sofern der Mitgliedstaat nichts anderes bestimmt.
(6)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständige Behörde a) die Anträge auf Registrierung von Herstellern nach Absatz 2 über ein elektronisches Datenverarbeitungssystem erhält, dessen Einzelheiten auf der Website der zuständigen Behörde verfügbar gemacht werden; b) Registrierungen innerhalb von höchstens zwölf Wochen ab dem Datum, an dem die Informationen gemäß Absatz 4 vorgelegt worden sind, erteilt und eine Registrierungsnummer vergibt; c) die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen und des Verfahrens der Registrierung festlegen kann, ohne den in Absatz 4 festgelegten Anforderungen wesentliche Anforderungen hinzuzufügen; d) von den Herstellern für die Bearbeitung der in Absatz 2 genannten Anträge kostenbasierte und verhältnismäßige Gebühren verlangen kann.
(7)Die zuständige Behörde kann die Registrierung eines Herstellers ablehnen oder widerrufen, wenn die in Absatz 4 festgelegten Informationen und diesbezüglichen zum Nachweis dienenden Unterlagen nicht vorgelegt werden oder unzureichend sind oder wenn der Hersteller die Anforderungen gemäß Absatz 4 Buchstabe d nicht mehr erfüllt.
(8)Die Mitgliedstaaten verpflichten den Hersteller oder gegebenenfalls den Bevollmächtigten für die erweiterte Herstellerverantwortung oder die Organisation für Herstellerverantwortung, der zuständigen Behörde unverzüglich alle Änderungen der in der Registrierung nach Absatz 4 Buchstabe d enthaltenen Daten sowie die endgültige Einstellung der erstmaligen Bereitstellung der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die Gegenstand der Registrierung sind, auf dem Markt zu melden.
Ein Hersteller wird aus dem Herstellerregister gestrichen, wenn er seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat.
(9)Wenn die Informationen im Herstellerregister nicht öffentlich zugänglich sind, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Anbieter von Online-Plattformen, die Verbrauchern ermöglichen, mit Herstellern Fernabsatzverträge zu schließen, sowie Fulfilment-Dienstleister, die Verträge über eine der in Artikel 3 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/1020 genannten Dienstleistungen mit Herstellern schließen, die Endnutzern in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe anbieten, kostenlos Zugang zum Herstellerregister gewährt wird.
(10)Die Kommission erlässt bis zum 17.
April 2027 Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des harmonisierten Formats für die Registrierung im Herstellerregister auf der Grundlage der Informationsanforderungen gemäß Absatz 4 dieses Artikels.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22c Organisationen für Herstellerverantwortung für Textilien (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Hersteller von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragen, ihre Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung gemäß Artikel 22a in ihrem Namen zu erfüllen.
(2)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung, die die Verpflichtungen im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller gemäß Artikel 8a Absatz 3, den Artikeln 22a, 22b und 22d sowie dem vorliegenden Artikel zu erfüllen beabsichtigen, bei einer zuständigen Behörde eine Zulassung einholen müssen.
(3)Die Mitgliedstaaten legen Kriterien bezüglich der Qualifikationen fest, über die die Organisationen für Herstellerverantwortung verfügen müssen, damit sie mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden können.
Insbesondere verlangen die Mitgliedstaaten, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung das erforderliche Fachwissen in den Bereichen Abfallbewirtschaftung und Nachhaltigkeit nachweisen.
(4)Die Mitgliedstaaten können von der Verpflichtung nach Absatz 3 abweichen, sofern sie bis zum 16.
Oktober 2025 bereits Kriterien festgelegt haben, mit denen sichergestellt wird, dass eine Organisation für Herstellerverantwortung nur dann mit der Erfüllung der Verpflichtungen im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen von Herstellern beauftragt werden kann, wenn sie einen Nachweis ihres Fachwissens im Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringt und mit diesen Kriterien sichergestellt wird, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Abfälle in nachhaltiger Weise bewirtschaften und die Auswirkungen der Abfallbewirtschaftung auf die Umwelt beschränken wird.
(5)Unbeschadet des Artikels 8a Absatz 4 schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Organisationen für Herstellerverantwortung sicherstellen müssen, dass die finanziellen Beiträge, die von den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen an diese Organisationen gezahlt werden, a) sich nach dem Gewicht und gegebenenfalls der Menge der betreffenden Erzeugnisse richten und für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe auf der Grundlage der gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 angenommenen Ökodesign-Anforderungen moduliert werden, die für die Vermeidung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und für deren Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie und den entsprechenden Messverfahren in Bezug auf jene Kriterien am relevantesten sind, die aufgrund der genannten Verordnung oder anderer Rechtsakte der Union zur Festlegung harmonisierter Nachhaltigkeitskriterien und Messverfahren für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe erlassen wurden, und die die Verbesserung der ökologischen Nachhaltigkeit und der Kreislauffähigkeit dieser Erzeugnisse gewährleisten; b) Einnahmen der Organisationen für Herstellerverantwortung aus der Wiederverwendung, aus der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder aus den durch Recycling von Textilabfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen berücksichtigen; c) die Gleichbehandlung der Hersteller unabhängig von ihrem Herkunftsland und ihrer Größe gewährleisten, ohne dass diejenigen Hersteller, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse oder Schuhe in kleinen Mengen herstellen, übermäßig belastet werden.
(6)Sofern es angezeigt ist, gegen Praktiken der ‚Ultrafast Fashion‘ und der ‚Fast Fashion‘ und die damit verbundene übermäßige Erzeugung von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen vorzugehen, können die Mitgliedstaaten von den Organisationen für Herstellerverantwortung verlangen, den finanziellen Beitrag auf der Grundlage der Praktiken der Hersteller in Bezug auf in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zu modulieren, gestützt auf die sich aus diesen Praktiken ergebende Produktlebensdauer, die Länge der Nutzungsdauer dieser Produkte über den Erstnutzer hinaus und den Beitrag dieser Produkte zur Schließung des Kreislaufs, indem Textilabfälle zu Rohstoffen für neue Produktionsketten umgewandelt werden.
(7)Wenn dies erforderlich ist, um Verzerrungen des Binnenmarkts zu vermeiden und die Kohärenz mit den gemäß Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 festgelegten Ökodesign-Anforderungen zu gewährleisten, erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte, in denen die Kriterien für die Gebührenmodulation zur Durchführung von Absatz 5 Buchstabe a und Absatz 6 des vorliegenden Artikels festgelegt werden.
Diese Durchführungsrechtsakte, die nicht die genaue Festlegung der Höhe der Beiträge betreffen, werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.
(8)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ein System der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen ohne Unterscheidung in Bezug auf deren Art, Materialzusammensetzung, Zustand, Namen, Marke, Handelsmarke oder Ursprung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats einrichten, in dem diese Erzeugnisse erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden.
Das System der getrennten Sammlung a) bietet den in Absatz 9 Buchstabe a genannten Akteuren die Sammlung dieser gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie dieser Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen an und trifft die erforderlichen praktischen Vorkehrungen für die Sammlung und die Beförderung dieser gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie dieser Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen einschließlich der unentgeltlichen Bereitstellung geeigneter Sammel- und Transportbehälter für die Sammelstellen, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind; b) sorgt für die unentgeltliche Abholung der gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen durch die Sammelstellen, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind, in zeitlichen Abständen, die auf die Größe des abgedeckten Gebiets sowie die Menge der über diese Sammelstellen üblicherweise gesammelten gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie der üblicherweise gesammelten Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen abgestimmt sind; c) sorgt für die unentgeltliche Sammlung von Abfällen, die von sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und anderen Akteuren aus solchen Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen erzeugt werden, die über die Sammelstellen gesammelt werden, die Teil des Sammelsystems der Organisation für Herstellerverantwortung sind, und zwar in einer zwischen der Organisation für Herstellerverantwortung und den sozialwirtschaftlichen Einrichtungen und solchen anderen Akteuren koordinierten Weise.
Eventuelle Absprachen zwischen Organisationen für Herstellerverantwortung unterliegen dem Wettbewerbsrecht der Union.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Sammelsystem gemäß Absatz 8 a) aus Sammelstellen besteht, die von den Organisationen für Herstellerverantwortung und den für sie tätigen Abfallbewirtschaftungseinrichtungen in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren der folgenden Akteure eingerichtet werden: sozialwirtschaftliche Einrichtungen, Händler, Behörden oder Dritte, die im Namen dieser Behörden die Sammlung von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen durchführen, sowie Betreiber freiwilliger Sammelstellen; b) das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdeckt, wobei die Bevölkerungszahl und die Bevölkerungsdichte, die voraussichtliche Menge an gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie an Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die Zugänglichkeit und die geografische Nähe für Endnutzer berücksichtigt werden, und sich nicht auf Gebiete beschränkt, in denen die Sammlung und anschließende Bewirtschaftung der genannten Erzeugnisse gewinnbringend ist; c) auf der Grundlage verfügbarer bewährter Verfahren einen stetigen und technisch machbaren Anstieg von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen in der getrennten Sammlung und einen entsprechenden Rückgang in der Sammlung von Siedlungsabfällen erreicht.
(10)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es nicht zulässig ist, dass Organisationen für Herstellerverantwortung kommunalen Behörden, sozialwirtschaftlichen Einrichtungen oder anderen im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen die Teilnahme an dem nach Absatz 8 eingerichteten System der getrennten Sammlung verweigern.
(11)Unbeschadet von Absatz 8 Buchstaben a und b und Absatz 9 Buchstabe a stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass sozialwirtschaftlichen Einrichtungen ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung beibehalten und betreiben dürfen, und dass sie hinsichtlich der Standorte der Sammelstellen für die getrennte Sammlung gleich oder bevorzugt behandelt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die Teil des Sammelsystems nach Absatz 9 Buchstabe a sind, nicht verpflichtet werden, gesammelte gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen der Organisation für Herstellerverantwortung zu übergeben.
(12)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die ihre eigenen Sammelstellen für die getrennte Sammlung gemäß Absatz 11 betreiben, der zuständigen Behörde mindestens einmal im Jahr Informationen über die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe und Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen übermitteln, wobei Folgendes anzugeben ist: a) die Menge nach Gewicht, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurde, mit Angabe — sofern möglich — der ausgeführten Menge nach Gewicht; b) die Menge nach Gewicht, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung und für das Recycling bestimmt ist, sofern verfügbar mit getrennten Daten über Faser-zu-Faser-Recycling, mit Angabe — sofern möglich — der ausgeführten Menge nach Gewicht, und c) die Menge nach Gewicht, die für eine sonstige Verwertung oder Beseitigung bestimmt ist.
(13)Abweichend von Absatz 12 können die Mitgliedstaaten sozialwirtschaftliche Einrichtungen ganz oder teilweise von der Pflicht zur Vorlage der Informationen gemäß Absatz 12 ausnehmen, wenn die Erfüllung dieser Berichtspflichten zu einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für diese Akteure führen würde.
(14)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung den Endnutzern neben den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 2 die folgenden Informationen in Bezug auf nachhaltigen Konsum einschließlich der Möglichkeiten hinsichtlich gebrauchter Erzeugnisse und der Wiederverwendung und des End-of-Life-Managements von Textilien und Schuhen in Bezug auf die in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die die Hersteller erstmals auf dem Markt bereitstellen, zur Verfügung stellen: a) die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf den Beitrag zur Abfallvermeidung, einschließlich bewährter Verfahren, insbesondere durch Förderung nachhaltiger Konsummuster und sorgfältiger Pflege der Erzeugnisse während der Nutzungsdauer; b) verfügbare Wiederverwendungs- und Reparaturmöglichkeiten für Textilien und Schuhe; c) die Standorte der Sammelstellen; d) die Rolle der Endnutzer im Hinblick auf ihren korrekten Beitrag zur getrennten Sammlung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen und von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, einschließlich durch Spenden; e) die Auswirkungen der Herstellung von Textilien, insbesondere des Fast-Fashion-Produktions- und Verbrauchsmodells, des Recyclings und der sonstigen Verwertung und Beseitigung sowie der unangemessenen Entsorgung von Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, etwa durch Vermüllung oder Entsorgung als gemischte Siedlungsabfälle, auf die Umwelt, die menschliche Gesundheit sowie die sozialen Rechte und die Menschenrechte, sowie die zur Minderung der Auswirkungen auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit ergriffenen Maßnahmen.
(15)Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Organisation für Herstellerverantwortung die Informationen gemäß Absatz 14 regelmäßig bereitstellt, dass die Informationen dem neuesten Stand entsprechen und dass sie über folgende Kanäle verbreitet werden: a) über eine Website oder andere elektronische Kommunikationsmittel; b) durch Kommunikation im öffentlichen Raum und an der Sammelstelle; c) durch Bildungsprogramme, Sensibilisierungskampagnen und Aktivitäten des gemeinschaftlichen Engagements; d) durch Beschilderung in einer oder mehreren Sprachen, die von Nutzern und Verbrauchern leicht verstanden werden können.
(16)Sind in einem Mitgliedstaat mehrere Organisationen für Herstellerverantwortung damit beauftragt, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Organisationen für Herstellerverantwortung das gesamte Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats abdecken, damit im gesamten Hoheitsgebiet eine einheitliche Dienstleistungsqualität des Systems der getrennten Sammlung für gebrauchte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie für Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen bereitgestellt wird.
Die Mitgliedstaaten benennen die zuständige Behörde oder ernennen einen unabhängigen Dritten, die bzw. der überwacht, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen auf koordinierte Weise und unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommen.
Mitgliedstaaten, in denen nur eine Organisation für Herstellerverantwortung damit beauftragt ist, den Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung im Namen der Hersteller nachzukommen, können die zuständige Behörde benennen oder einen unabhängigen Dritten ernennen, die bzw. der überwacht, dass die Organisation für Herstellerverantwortung ihren Verpflichtungen unter Wahrung des Wettbewerbsrechts der Union nachkommt.
(17)Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung die Vertraulichkeit unternehmensinterner und einzelnen Herstellern oder ihren Bevollmächtigten direkt zuordenbarer Daten in ihrem Besitz gewährleisten.
(18)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung auf ihren Websites zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Buchstabe e Folgendes veröffentlichen: a) mindestens einmal jährlich unter Wahrung der Vertraulichkeit von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen Informationen über: i) die Menge, einschließlich der Menge nach Gewicht, an Erzeugnissen, die erstmals auf dem Markt bereitgestellt werden; ii) die Menge nach Gewicht der getrennt gesammelten gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, wobei unverkaufte Produkte getrennt angegeben werden müssen; iii) den von der Organisation für Herstellerverantwortung erreichten Anteil der Wiederverwendung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyclings unter getrennter Angabe des Anteils des Faser-zu-Faser-Recyclings; iv) den Anteil von sonstiger Verwertung und Beseitigung; sowie v) den Anteil der Ausfuhren von gebrauchten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und der Ausfuhren von Abfällen von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen; b) Informationen über das Auswahlverfahren für die nach Absatz 19 ausgewählten Abfallbewirtschaftungseinrichtungen.
(19)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung transparente und diskriminierungsfreie Auswahlverfahren für Abfallbewirtschaftungseinrichtungen sorgen, die auf transparenten Zuschlagskriterien beruhen und die keine übermäßige Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen bewirken, für die Erbringung von Folgendem: a) Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung durch Abfallbewirtschaftungseinrichtungen gemäß Absatz 9 Buchstabe a und b) anschließende Abfallbehandlung.
(20)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung den zuständigen Behörden jährlich die Informationen gemäß Absatz 18 Buchstaben a und b übermitteln, einschließlich der einschlägigen in Absatz 18 Buchstabe a genannten Informationen, die jährlich von den Herstellern der erstmals auf dem Markt bereitgestellten in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe verlangt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Organisationen für Herstellerverantwortung für die Informationen nach Absatz 18 Buchstabe a Ziffern iii, iv und v die Menge nach Gewicht angeben.
Abweichend von Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass die Organisationen für Herstellerverantwortung von Herstellern, bei denen es sich um Unternehmen handelt, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen, nur die jährliche Bereitstellung der Informationen gemäß Absatz 18 Buchstabe a Ziffer i verlangen.
Die Kommission ändert die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2019/1004 (*12) und (EU) 2021/19 (*13) der Kommission dahingehend, dass die in Unterabsatz 1 genannten Informationen gemäß Artikel 37 Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie darin aufgenommen werden.
In den geänderten Durchführungsrechtsakten wird Folgendes geregelt: a) Angaben zur Häufigkeit der Berichterstattung; b) die Anforderungen an die Struktur und das Format der Datenbereitstellung, um die Einheitlichkeit, Kohärenz und eine einfache Datenaggregation für die Organisationen für Herstellerverantwortung sicherzustellen.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Artikel 22d Bewirtschaftung von Textilabfällen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Infrastruktur für die Sammlung, das Be- und Entladen, die Beförderung und die Lagerung sowie andere Betriebsvorgänge, einschließlich des Umgangs mit gebrauchten Textilien und Textilabfällen, und die anschließenden Sortierungs- und Behandlungsverfahren vor widrigen Witterungsbedingungen und potenziellen Kontaminationsquellen geschützt werden, um eine Beschädigung oder Kreuzkontamination der gesammelten gebrauchten Textilien und Textilabfälle zu verhindern.
Getrennt gesammelte gebrauchte Textilien und Textilabfälle werden an der Sammelstelle für die getrennte Sammlung oder an der Sortieranlage einer professionellen Prüfung unterzogen, damit nicht dem Sammlungszweck entsprechende Artikel oder Materialien oder Stoffe, die potenzielle Kontaminierungsquellen sind, aussortiert werden.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, bei der Sammlung als Abfälle gelten.
In Bezug auf Textilien, die nicht zu den in Anhang IVc aufgeführten Erzeugnissen zählen, sowie entsorgte unverkaufte in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die einzelnen Fraktionen von Textilmaterialien und Textilartikeln am Ort der Abfallerzeugung getrennt gelagert werden, sofern eine solche Trennung anschließend die Wiederverwendung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder das Recycling, einschließlich des Faser-zu-Faser-Recyclings — wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht —, erleichtert.
Diese Trennung erfolgt auf kosteneffiziente Weise, um die Ressourcenrückgewinnung und den Nutzen für die Umwelt zu maximieren.
(3)Abweichend von Absatz 2 gelten gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe, die von den Endnutzern direkt übergeben und von im Bereich der Wiederverwendung tätigen Unternehmen oder sozialwirtschaftlichen Einrichtungen an der Sammelstelle direkt fachgerecht als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft werden, bei der Sammlung nicht als Abfall.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, Sortierverfahren unterzogen werden, um eine Behandlung im Einklang mit der Abfallhierarchie zu gewährleisten.
(5)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Sortierverfahren für gebrauchte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe sowie Abfälle von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die — auch im Einklang mit Artikel 22c Absätze 8 und 11 — getrennt gesammelt werden, den folgenden Anforderungen gerecht werden: a) Ziel des Sortierverfahrens ist es, Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe zur Wiederverwendung und zur Vorbereitung für die Wiederverwendung zu erhalten, wobei gegebenenfalls der Sortierung und der Wiederverwendung vor Ort Vorrang eingeräumt wird; b) beim Sortieren zur Wiederverwendung werden Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe auf angemessenem Granularitätsniveau sortiert, wobei eine Sortierung der einzelnen Artikel ermöglicht wird, bei der Fraktionen, die zur unmittelbaren Wiederverwendung geeignet sind, von Fraktionen getrennt werden, die einer weiteren Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen werden müssen, und es wird auf einen bestimmten Wiederverwendungsmarkt abgezielt und nach aktuellen Kriterien sortiert, die für den Zielmarkt relevant sind; c) Artikel, die als zur Wiederverwendung ungeeignet eingestuft werden, werden für die Wiederaufbereitung und das Recycling und — wenn der technische Fortschritt dies ermöglicht — für das Faser-zu-Faser-Recycling aussortiert, wobei der Wiederaufbereitung Vorrang vor dem Recycling eingeräumt wird; d) der Output der Sortierung und der anschließenden Verwertungsverfahren mit dem Ziel der Wiederverwendung erfüllt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft gemäß Artikel 6.
(6)Bis zum 1.
Januar 2026 und danach alle fünf Jahre führen die Mitgliedstaaten eine Erhebung über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle durch, um den Anteil der Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe gegebenenfalls im Einklang mit den in Anhang IVc genannten KN-Codes zu ermitteln.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden die Organisationen für Herstellerverantwortung auf der Grundlage der Ergebnisse der Erhebung auffordern können, Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um ihr Netz von Sammelstellen auszubauen und Informationskampagnen gemäß Artikel 22c Absätze 14 und 15 durchzuführen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Ergebnisse dieser Erhebungen öffentlich zugänglich sind.
(7)Um zwischen gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, und Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen zu unterscheiden, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und von denen vermutet wird, dass es sich um Abfälle handelt, die Einhaltung der Mindestanforderungen gemäß den Absätzen 8 und 9 für Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, überprüfen und entsprechend überwachen können.
(8)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass gewerbsmäßig organisierte Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, die Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 erfüllen und mindestens mit den folgenden Informationen erfolgen: a) einer Kopie der Rechnung und des Vertrags über den Verkauf oder die Übertragung des Eigentums an den Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, aus denen hervorgeht, dass diese zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmt und für die unmittelbare Wiederverwendung geeignet sind; b) einem Nachweis über ein vorangegangenes Sortierverfahren oder die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet, das bzw. die im Einklang mit dem vorliegenden Artikel durchgeführt wurde, und, sofern verfügbar, den nach Artikel 6 Absatz 2 festgelegten Kriterien in Form einer Kopie der Aufzeichnungen für jeden Ballen innerhalb der Ladung und eines Protokolls, das alle Aufzeichnungen gemäß Absatz 9 des vorliegenden Artikels enthält; c) einer Erklärung der natürlichen oder juristischen Person, die gewerbsmäßig die Beförderung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, organisiert und die im Besitz der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse und Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, ist, dass sich unter den in der Ladung enthaltenen Materialien kein Abfall im Sinne der Begriffsbestimmung in Artikel 3 Nummer 1 befindet.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Verbringungen angemessen vor Beschädigung bei der Beförderung und beim Be- und Entladen geschützt sind, insbesondere durch ausreichende Verpackung und eine geeignete Stapelung der Ladung, damit die Unversehrtheit und Qualität der Textilien zur Wiederverwendung während des gesamten Verbringungsprozesses erhalten wird.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verbringungen von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, folgende Mindestanforderungen hinsichtlich der Führung von Aufzeichnungen erfüllen: a) die Aufzeichnung über die Sortierung, die direkte fachgerechte Einstufung als zur Wiederverwendung geeignet oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung ist sicher, aber nicht dauerhaft auf der Verpackung angebracht; b) die Aufzeichnung enthält folgende Angaben: i) eine Beschreibung des Artikels oder der Artikel, der/die in dem Ballen enthalten ist/sind, die der detailliertesten Granularität entspricht, der die Textilien während der Sortierung oder der Vorbereitung zur Wiederverwendung unterzogen wurden, wie zum Beispiel Art von Kleidungsstücken, Größe, Farbe, Geschlecht, Materialzusammensetzung und alle anderen einschlägigen Merkmale, die zu einer effizienten Wiederverwendung beitragen; ii) Name und Anschrift des Unternehmens, das für die Endsortierung oder die Vorbereitung zur Wiederverwendung zuständig ist.
(10)Stellen die zuständigen Behörden oder an Kontrollen beteiligte Behörden fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden, vermutlich aus Abfällen besteht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnisse oder Schuhe, die als zur Wiederverwendung geeignet eingestuft wurden und bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern von in Anhang IVc aufgeführten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen, die die Verbringung veranlassen, auferlegt werden.
(*9) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl.
L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj)." (*10) Richtlinie (EU) 2025/1892 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10.
September 2025 zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle (ABl.
L, 2025/1892, 26.9.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/1892/oj)." (*11) Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl.
L 186 vom 11.7.2019, S. 57, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1150/oj)." (*12) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1004 der Kommission vom 7.
Juni 2019 zur Festlegung der Vorschriften für die Berechnung, die Prüfung und die Übermittlung von Daten über Abfälle gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses C(2012) 2384 der Kommission ABl.
L 163 vom 20.6.2019, S. 66, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/1004/oj)." (*13) Durchführungsbeschluss (EU) 2021/19 der Kommission vom 18.
Dezember 2020 zur Festlegung einer gemeinsamen Methode und eines Formats für die Berichterstattung über die Wiederverwendung gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 10 vom 12.1.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2021/19/oj).“ "
8.
Artikel 29 Absatz 2a erhält folgende Fassung: „(2a) Die Mitgliedstaaten erlassen spezielle Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen, die im Rahmen ihrer Abfallvermeidungsprogramme vorgelegt werden können.“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 29a Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Bewertung und Anpassung ihrer Programme zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen vor, um die Ziele gemäß Artikel 9a Absatz 4 zu erreichen.
Diese Programme enthalten mindestens die Maßnahmen gemäß Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 sowie gegebenenfalls die in den Anhängen IV und IVa aufgelisteten Maßnahmen und werden der Kommission bis zum 17.
Oktober 2027 mitgeteilt.
(2)Jeder Mitgliedstaat benennt die zuständigen Behörden für die Koordinierung der Maßnahmen zur Vermeidung von Lebensmittelabfällen gemäß Artikel 9a Absatz 1, die durchgeführt werden, um die in Artikel 9a Absatz 4 festgelegten Ziele zu erreichen, und informiert die Kommission bis zum 17.
Januar 2026 darüber.
Die Kommission veröffentlicht diese Informationen anschließend auf der einschlägigen Website.“
10.
Artikel 37 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten übermitteln der Europäischen Umweltagentur jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9 Absatz 4 und die Daten gemäß Artikel 22c Absatz 12, Artikel 22c Absatz 18 Buchstabe a und Artikel 22c Absatz 20.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission jährlich die Daten zur Durchführung von Artikel 9a Absatz 2.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(5a) Die Mitgliedstaaten machen die Qualitätskontrollberichte im Zusammenhang mit Artikel 9a Absatz 2 öffentlich zugänglich, nachdem sie bewertet haben, ob die Offenlegung den Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen untergraben würde.“ c) Absatz 7 erhält folgende Fassung: „(7) Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Formats für die Übermittlung der Daten gemäß den Absätzen 1, 3, 4 und 5 dieses Artikels.
Für die Zwecke der Berichterstattung über die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 2 Buchstaben a und b verwenden die Mitgliedstaaten das Format, das im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 18.
April 2012 zur Einführung eines Fragebogens für Berichte der Mitgliedstaaten über die Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle festgelegt wurde.
Für die Zwecke der Berichterstattung über Lebensmittelabfälle wird bei der Erarbeitung des Formats für die Berichterstattung die gemäß Artikel 9a Absatz 3 entwickelte Methodik berücksichtigt.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 39 Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Prüfverfahren erlassen.“
11.
Artikel 38a wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 4.
Juli 2018 übertragen.
Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 22a Absatz 5 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 17.
April 2027 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3)Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 5, Artikel 27 Absätze 1 und 4 sowie Artikel 38 Absätze 2 und 3 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 7 Absatz 1, Artikel 9a Absatz 3, Artikel 11a Absatz 10, Artikel 22a Absatz 5, Artikel 27 Absatz 1 bzw. 4 oder Artikel 38 Absatz 2 bzw. 3 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
12.
In Artikel 41 wird folgender Absatz angefügt: „Ab dem 17.
April 2029 gelten die Artikel 22a, 22b, 22c und 22d für Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz und Jahresbilanz zwei Millionen EUR nicht übersteigen.“
13.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 41a Überprüfung Die Kommission nimmt bis zum 31.
Dezember 2029 eine Evaluierung dieser Richtlinie und der Richtlinie 1999/31/EG vor.
Im Rahmen dieser Evaluierung wird unter anderem Folgendes bewertet: a) die Wirksamkeit der finanziellen und organisatorischen Verantwortung der nach der vorliegenden Richtlinie eingerichteten Regime der erweiterten Herstellerverantwortung für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für die Deckung der Kosten, die sich aus der Anwendung der in der vorliegenden Richtlinie festgelegten Anforderungen ergeben, einschließlich der Bewertung der Möglichkeit, einen finanziellen Beitrag von — insbesondere größeren — im Bereich der Wiederverwendung tätigen gewerblichen Unternehmen zu verlangen; b) die Möglichkeit, Zielvorgaben für die Vermeidung, die Sammlung, die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling von Textilabfällen zu setzen; c) die Möglichkeit, eine Vorsortierung gemischter Siedlungsabfälle einzuführen, um zu vermeiden, dass Abfälle, die für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder für Recycling verwertet werden können, zur Abfallverbrennung verbracht oder auf Deponien entsorgt werden.
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Ergebnisse dieser Evaluierung vor.
Dem Bericht wird erforderlichenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.“
14.
Der Wortlaut im Anhang der vorliegenden Richtlinie wird als Anhang IVc eingefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025

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