ErwGr. 31

DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle

Zweck der erweiterten Herstellerverantwortung für Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe ist es, ein hohes Niveau beim Umwelt- und Gesundheitsschutz in der Union zu gewährleisten, eine Wirtschaft für Sammlung, Sortierung, Wiederverwendung, Vorbereitung zur Wiederverwendung und Recycling, insbesondere das Faser-zu-Faser-Recycling, zu schaffen sowie Anreize für die Hersteller zu bieten, damit ihre Erzeugnisse im Einklang mit den Grundsätzen der Kreislaufwirtschaft konzipiert werden. Um sicherzustellen, dass die Verpflichtungen der erweiterten Herstellerverantwortung nicht rückwirkend gelten und dem Grundsatz der Rechtssicherheit entsprechen, sollten die Hersteller von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen oder Schuhen die Kosten für die Sammlung, die Sortierung zur Wiederverwendung, zur Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling sowie für das Recycling und die sonstige Behandlung von gesammelten gebrauchten Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen sowie Abfällen von Textilerzeugnissen, mit Textilien zusammenhängenden Erzeugnissen und Schuhen, einschließlich unverkaufter als Abfall geltender Verbraucherprodukte, die seit dem Tag des Inkrafttretens dieser Änderungsrichtlinie im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten geliefert wurden, tragen. Diese Hersteller sollten zudem die Kosten für Folgendes übernehmen: die Durchführung von Erhebungen über die Zusammensetzung der gesammelten gemischten Siedlungsabfälle, die Bereitstellung von Informationen für die Endnutzer über die Auswirkungen und die nachhaltige Bewirtschaftung von Textilien, die Berichterstattung über die getrennte Sammlung, die Wiederverwendung und die sonstige Behandlung, Sortier- und Recyclingtechnologien und die Unterstützung von Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet des Ökodesigns von Textilien, die keine bedenklichen Stoffe enthalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 26.09.2025

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