DIR_2025_1892 · zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle
Heimtextilien sowie Kleidung und Bekleidungszubehör machen den größten Anteil des Textilverbrauchs in der Union aus und tragen am meisten zu nicht nachhaltigen Mustern der Überproduktion und des übermäßigen Verbrauchs bei. Heimtextilien und Kleidung stehen auch im Mittelpunkt aller bestehenden Systeme der getrennten Sammlung in den Mitgliedstaaten, zusammen mit Post-Consumer-Kleidung, -Bekleidungszubehör und -Schuhen, die nicht in erster Linie aus Textilien bestehen. Das bestehende Regime der erweiterten Herstellerverantwortung sollte daher Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe für die private Verwendung oder andere Verwendungszwecke abdecken, wenn solche in Anhang IVc aufgeführten Erzeugnisse in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln. Andere Verwendungszwecke, bei denen in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe in ihrer Art und Zusammensetzung denen für die private Verwendung ähneln, sollten berufliche Verwendungszwecke umfassen, sofern nicht bereits Verpflichtungen zur Schaffung eigener Systeme der getrennten Sammlung und anschließenden Abfallbehandlung für solche Erzeugnisse für berufliche Verwendungszwecke in dieser Änderungsrichtlinie, in anderen Bestimmungen als solchen in Artikeln über die erweiterte Herstellerverantwortung für Textilien und die Bewirtschaftung von Textilabfällen, oder in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Erzeugnisse für die berufliche Verwendung, einschließlich militärischer Verwendung, die Sicherheits-, Gesundheits- oder Hygienerisiken darstellen oder Anlass zu Sicherheitsbedenken geben können, sollten von Regimen der erweiterten Herstellerverantwortung, die für in Anhang IVc aufgeführte Textilerzeugnisse, mit Textilien zusammenhängende Erzeugnisse und Schuhe aufgestellt werden, ausgenommen werden. Um Rechtssicherheit für die Hersteller bezüglich der Erzeugnisse, die unter die erweiterte Herstellerverantwortung fallen, zu gewährleisten, sollten die in deren Anwendungsbereich fallenden Erzeugnisse unter Bezugnahme auf die Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (12) angegeben werden.
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